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Die Umbettung von Urnen ist grundsätzlich nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin bestätigt.
Der ursprüngliche Kläger hatte nach seinem Zuzug in den Bezirk Pankow von Berlin die
Die Klage blieb ohne Erfolg. Nach dem Friedhofsgesetz des Landes Berlin dürfe die Ruhe der Toten grundsätzlich nicht gestört werden. Eine Ausnahme hiervon komme nur bei einem so wichtigen Grund in Betracht, dass selbst die Achtung vor der
Im Übrigen müssten zwingende, ganz persönliche Gründe für die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.11.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)
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