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Das Verwaltungsgericht Ansbach hat entschieden, dass der Schutz der Totenruhe gegenüber dem Recht der Angehörigen auf Totenfürsorge grundsätzlich höher wiegt. Das Gericht wies daher die Klage einer Tochter auf Genehmigung der Umbettung der Urne der verstorbenen Mutter auf einen anderen Friedhof ab.
Die in Thüringen ansässige Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens begehrte die Überführung der
Die beklagte Kirchenstiftung hatte die beantragte Urnen-Umbettung vor Ablauf der hier geltenden Ruhezeit von zehn Jahren mit der Begründung abgelehnt, dass nach der religiösen und sittlichen Anschauung und dem allgemeinen Pietätsempfinden ein Toter, der einmal beigesetzt worden sei, in seiner Ruhe nicht mehr gestört werden dürfe. Eine Ausnahme bilde nur der Fall, wenn ganz besondere Gründe vorlägen, hinter denen selbst die Achtung der
Das Verwaltungsgericht Ansbach bestätigte die Auffassung der Kirchenstiftung, dass solche wichtigen Gründe hier nicht vorlägen. Für die
Der Wille des Verstorbenen auf Überführung der sterblichen Überreste könne nur dann gegenüber der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.08.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Ansbach/ra-online
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Dokument-Nr. 23096
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