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Bundeskanzler a.D. Gerhard Schröder hat keinen Anspruch auf Ausstattung eines Büros zur Wahrnehmung von fortwirkenden Aufgaben aus dem früheren Amt. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.
Der Kläger war von 1998 bis 2005 Bundeskanzler. Er hatte - wie auch die ehemaligen Bundeskanzler vor und nach ihm - ein
Das VG Berlin hat die Klage abgewiesen. Für die begehrte Aufhebung der Ruhendstellung fehle die
Ein Anspruch auf Ausstattung eines Büros mit Mitarbeitern des Bundeskanzleramts stehe dem Kläger weder aus
Ein Anspruch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz bestehe nicht, weil den Bundeskanzlern a.D. mit der Einrichtung der Büros keine Begünstigung gewährt werde. Die Büros seien Organisationseinheiten im Geschäftsbereich des Bundeskanzleramts; sie würden ausschließlich im öffentlichen Interesse zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben eingerichtet und ausgestattet. Auch wenn die Bundeskanzler a.D. durch die Nutzung dieser Ressourcen einen faktischen Vorteil hätten, handele es sich dabei um einen bloßen Rechtsreflex; es fehle das für Art. 3 Abs. 1 GG erforderliche rechtlich geschützte Interesse. Der auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ruhendstellung gerichtete Hilfsantrag sei aus den gleichen Gründen unbegründet. Gegen das Urteil kann die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.05.2023
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32869
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