wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 04.05.2023
2 K 238/22 -

Kein Büro für Kanzler Schröder a.D.

VG Berlin weist Klage auf Altkanzlerbüro ab

Bundeskanzler a.D. Gerhard Schröder hat keinen Anspruch auf Ausstattung eines Büros zur Wahrnehmung von fortwirkenden Aufgaben aus dem früheren Amt. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Der Kläger war von 1998 bis 2005 Bundeskanzler. Er hatte - wie auch die ehemaligen Bundeskanzler vor und nach ihm - ein Büro in den Räumen des Deutschen Bundestages, in dem (zuletzt vier) Mitarbeiter des Bundeskanzleramts beschäftigt waren. Im Mai 2022 beschloss der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages, das Büro des Klägers ruhend zu stellen, da er keine fortwirkende Verpflichtung aus dem Amt mehr wahrnehme.

Bundesrepublik falsche Beklagte

Das VG Berlin hat die Klage abgewiesen. Für die begehrte Aufhebung der Ruhendstellung fehle die Klagebefugnis. Soweit der Kläger begehre, ihm auch zukünftig die Räume im Gebäude des Deutschen Bundestages zur Verfügung zu stellen, richte sich die Klage gegen den falschen Beklagten. Denn der Kläger habe die Räume von der SPD-Bundestagsfraktion und nicht von der beklagten Bundesrepublik Deutschland erhalten.

Kein Anspruch aus Gewohnheitsrecht

Ein Anspruch auf Ausstattung eines Büros mit Mitarbeitern des Bundeskanzleramts stehe dem Kläger weder aus Gewohnheitsrecht noch aus dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) zu. Es gebe zwar seit über 50 Jahren eine einheitliche und dauernde Übung, nach der Bundeskanzler a.D. ein Büro mit Stellenausstattung auf Lebenszeit erhalten, wobei Umfang und Wertigkeit der Stellen variierten. Es fehle aber an der erforderlichen Überzeugung der Beteiligten, dass die Bundeskanzler a.D. einen entsprechenden Anspruch haben. Gegen eine solche Überzeugungsbildung spreche auch, dass andernfalls die verfassungsrechtlich garantierte Budgethoheit des Bundestages verletzt würde.

Auch kein Anspruch aus Gleichbehandlungsgrundsatz

Ein Anspruch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz bestehe nicht, weil den Bundeskanzlern a.D. mit der Einrichtung der Büros keine Begünstigung gewährt werde. Die Büros seien Organisationseinheiten im Geschäftsbereich des Bundeskanzleramts; sie würden ausschließlich im öffentlichen Interesse zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben eingerichtet und ausgestattet. Auch wenn die Bundeskanzler a.D. durch die Nutzung dieser Ressourcen einen faktischen Vorteil hätten, handele es sich dabei um einen bloßen Rechtsreflex; es fehle das für Art. 3 Abs. 1 GG erforderliche rechtlich geschützte Interesse. Der auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ruhendstellung gerichtete Hilfsantrag sei aus den gleichen Gründen unbegründet. Gegen das Urteil kann die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.05.2023
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/VG-Berlin_2-K-23822_Kein-Buero-fuer-Kanzler-Schroeder-aD.news32869.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 32869 Dokument-Nr. 32869

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.