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Aus Gründen des Milieuschutzes kann es zulässig sein, die Zusammenlegung zweier Eigentumswohnungen zu verbieten. Eine entsprechende Genehmigung kann versagt werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Zusammenlegung sozialschwache Mieter verdrängt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall beabsichtigte die Eigentümerin zweier nebeneinander liegender Wohnungen eine
Das Verwaltungsgericht Berlin entschied gegen die Wohnungseigentümerin. Das Bezirksamt habe die Genehmigung für die
Die Genehmigung habe nach Ansicht des Verwaltungsgerichts gemäß § 172 Abs. 4 Satz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) versagt werden dürfen, da die Wohnungszusammenlegung geeignet gewesen sei, sozial schwache Mieter zu verdrängen. Stünden einkommensschwachen Haushalten keine kleinen Wohnungen im Gebiet mehr zur Verfügung, müssten sie wegziehen bzw. könnten nicht in das Gebiet ziehen. Kleinere 1- bis 2-Zimmerwohnungen seien daher zu erhalten, um einkommensschwache Haushalte mit geringer Haushaltsgröße ein Verbleib zu ermöglichen. Andernfalls wäre die vorhandene Sozialstruktur aus Haushalten mit hohem Einkommen und kleineren Haushalten mit niedrigen Einkommen gefährdet.
Die Wohnungseigentümerin habe sich nicht auf § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB stützen können, so das Verwaltungsgericht. Danach habe die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.12.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2015, 1473/rb)
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Dokument-Nr. 21967
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