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Das Verwaltungsgericht Augsburg hat entschieden, dass eine Katholische Pfarrkirchenstiftung der Leiterin eines ihrer Kindergärten nicht vorzeitig während der Elternzeit kündigen darf, nach dem diese mitgeteilt hatte, mit ihrer Partnerin eine Lebensgemeinschaft begründet zu haben.
Im zugrunde liegenden Streitfall beantragte die Leiterin eines Kindergartens einer Katholischen Pfarrkirchenstiftung wegen der Geburt eines Kindes
Die daraufhin von der Pfarrkirchenstiftung erhobene Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht Augsburg erfolglos. Das Verwaltungsgericht ist zwar der Auffassung, dass die Regierung von Oberbayern das kirchliche Selbstbestimmungsrecht hätte berücksichtigen müssen. Gleichwohl sieht es den vom Gesetz für die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.06.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Augsburg/ra-online
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Dokument-Nr. 13665
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