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Eine Kündigung nach dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG) ist nur in besonderen Fällen möglich. Dies muss eine Abwägung zwischen den Interessen des Arbeitnehmers und Arbeitgebers ergeben, welche im vorliegenden Fall zu Lasten der Arbeitgeberin erfolgte. Dies hat das Verwaltungsgericht Augsburg entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall war eine lesbische Erzieherin bei der
Das Verwaltungsgericht Augsburg entschied, dass ein besonderer Fall gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG nicht vorliege.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein besonderer Fall nur dann anzunehmen, wenn außergewöhnliche Umstände es rechtfertigen, die vom Gesetz grundsätzlich als vorrangig angesehenen Interessen des
Der Verstoß der Erzieherin gegen ihre arbeitsvertraglichen Nebenpflichten, so das Verwaltungsgericht weiter, führt nach Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht dazu, dass die
Zu Gunsten der Arbeitnehmerin sprach zunächst der Schutzzweck des § 18 BEEG, der Arbeitnehmern während der
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes ist der nach kirchlichem Verständnis schwere Loyalitätsverstoß in der Abwägung zu berücksichtigen. Die
Das Interesse der Arbeitgeberin an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses während der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.09.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Augsburg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 13946
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