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Das Fangen und Töten von Bibern ist nur dann gerechtfertigt, wenn von den Tieren erhebliche wirtschaftlichen Schäden oder Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Augsburg und gab einem Antrag der BUND Naturschutz in Bayern e.V., eine Allgemeinverfügung zum Fangen und Töten von Bibern außer Vollzug zu setzen, teilweise statt.
Im zugrunde liegenden Fall gestattete das Landratsamt Dillingen a.d. Donau mit Allgemeinverfügung vom 23. November 2012 bestimmten, von der unteren Naturschutzbehörde bestellten Personen, Biber zu fangen und zu töten. Die Gestattung ist auf den Zeitraum 1. September bis 15. März beschränkt. Sie bezieht sich auf 15 in Karten dargestellte Teilstücke von Bächen und Gräben. Zur Begründung wurden erhebliche wirtschaftliche Schäden und eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch die Tätigkeit der Biber angeführt. Der günstige Erhaltungsstand dieser Tierart sei nicht gefährdet.
Der BUND Naturschutz in Bayern e.V. erhob hiergegen Klage und beantragte weiter beim Verwaltungsgericht Augsburg, die Verfügung vorläufig außer Vollzug zu setzen. Das Verwaltungsgericht gab dem Antrag bezüglich von acht betroffenen Gewässerstreifen statt und lehnte ihn hinsichtlich der anderen sieben ab.
Der BUND Naturschutz e.V. sei als anerkannte Naturschutzvereinigung befugt, einen derartigen Antrag zu stellen, da es sich um eine Angelegenheit des europäischen Umweltrechts handle. In der Sache nahm das Gericht angesichts der Eilbedürftigkeit einer Entscheidung eine Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage vor. Es kam zum Ergebnis, dass teilweise diese Erfolgsaussichten offen seien und durch den Vollzug der Verfügung keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden sollten. Voraussetzung für das Fangen und Töten von Bibern sei, dass von diesen erhebliche wirtschaftlichen Schäden oder Gefahren für die
Bei acht der betroffenen Gebiete seien die angeführten Schäden und Gefahren nicht so erheblich, dass sie das Fangen und Töten von Bibern rechtfertigten. Auch sei teilweise nicht belegt, ob andere schonendere Maßnahmen nicht denselben Effekt hätten. Bei den anderen sieben Gewässern lägen jedoch die Voraussetzungen für die Verfügung des Landratsamtes vor. Nach Angaben der unteren Naturschutzbehörde gibt es im Landkreis 120 Biberreviere. Die Verfügung hätte die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.02.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Augsburg/ra-online
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Dokument-Nr. 15313
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