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Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 27.07.2011
9 K 259/09 -

VG Arnsberg: Slowakischer Hochschulgrad "doktor práv (JUDr.)" darf nicht mit der Abkürzung "Dr." geführt werden

Abkürzen von Doktorgraden mit "Dr.", die ohne Promotionsstudien und -verfahren vergeben wurden, unzulässig

Ein in der Slowakei erworbener akademischer Grad „doktor práv“ („JUDr.“) darf in Nordrhein-Westfalen nur in der verliehenen slowakischen Form, aber nicht in der deutschen Form „Dr.“ als Namenszusatz geführt werden. Das ergibt sich aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls, ein zuletzt als Rechtsanwalt tätiger pensionierter Amtsrichter, hatte mit der juristischen Fakultät einer slowakischen Universität gegen einen „Kostendeckungsbeitrag“ von 4.500 Euro zuzüglich 500,- USD einen „Vertrag über die Sicherung des Rigorosums und der Verteidigung der Doktordissertation“ geschlossen. Darin wurde das Verfahren zur Erlangung des juristischen akademischen Grades „doktor práv“ (abgekürzt: „JUDr.“) geregelt. Knapp sechs Wochen später wurde dem Kläger, der eine deutschsprachige Schrift eingereicht und eine „rigorose Prüfung“ abgelegt hatte, der Grad „doktor práv“ verliehen. Nachdem er sich, bereits mit der Abkürzung „Dr.“ im Briefkopf, an das Wissenschaftsministerium des Landes Nordrhein-Westfalen gewandt hatte, untersagte ihm das Ministerium die Führung der Abkürzung „Dr.“

Allgemein übliche Abkürzung für „doktor práv.“ ist „JUDr.“, nicht „Dr.“

Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht Arnsberg abgewiesen. Zur Begründung führte das Gericht unter anderem aus, dass wie bei sämtlichen ausländischen akademischen Graden auch bei Doktorgraden von Hochschulen aus dem Gebiet der Europäischen Union (EU) die verliehene Form oder auch die im Herkunftsland zugelassene oder dort nachweislich allgemein übliche Abkürzung des Grades in Nordrhein-Westfalen geführt werden könne. Der dem Kläger verliehene Grad sei jedoch „doktor práv“ (deutsche Übersetzung: „Doktor der Rechte“) und die in der Slowakischen Republik zugelassene sowie auch nachweislich allgemein übliche Abkürzung hierfür sei „JUDr.“, nicht hingegen „Dr.“

„doktor práv“ kann nicht mit deutscher Promotion gleichgesetzt werden

Darüber hinaus dürften Doktorgrade, die in einem Mitgliedsstaat der EU in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren erworben seien, statt in der verliehenen ausländischen Form auch mit der deutschen Abkürzung „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz geführt werden. Dies gelte jedoch nicht für Doktorgrade, die ohne Promotionsstudien und -verfahren vergeben würden (so genannte Berufsdoktorate), oder die nach den rechtlichen Regelungen des Herkunftslandes nicht der dritten Ebene der Bologna-Klassifikation der Studienabschlüsse zugeordnet seien. Das sei beim “doktor práv” der Fall, da er bereits im slowakischen Hochschulgesetz – zusammen mit dem Master- und dem Ingenieurabschluss – nur auf einer zweiten Ebene der Studienabschlüsse angesiedelt sei. Auf der dritten Ebene werde nach slowakischem Recht lediglich das zum „philosophiae doctor“ („PhD.“) führende Studium genannt. Es sei nicht ersichtlich, dass dem slowakischen Gesetzgeber eine andere Einteilung vorgeschwebt habe als den im Rahmen des so genannten Bologna-Prozesses beteiligten Staaten, die sich entsprechend der bisher in vielen Mitgliedsländern schon bestehenden Praxis auf eine Dreiteilung der Ebenen der Studienabschlüsse verständigt hätten. Den danach maßgeblichen Anforderungen der dritten Ebene entspreche der slowakische „PhD.“-Grad, nicht hingegen der „doktor práv“. Zudem berechtige der „doktor práv“ erst zur deutschen Promotion und sei daher schon nicht mit einer deutschen Promotion, die der dritten Stufe der Bologna-Klassifikation angehöre, gleichzusetzen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.10.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Arnsberg/ra-online

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