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Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat entschieden, dass ein Anwohner im Garten seines Grundstücks einen Mast mit einer daran befindlichen BVB-Fahne aufstellen darf. Der Fahnenmast stellt weder eine wohngebietsfremde Nutzung, noch eine unzulässige Werbeanlage für den BVB als börsennotiertes Unternehmen dar. Mast und Fahne sind eine im Wohngebiet zulässige Nebenanlage von der keine für die Nachbarn unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatten BVB-Fans eine ca. 1 x 2 m große
Das Verwaltungsgericht Arnsberg folgte
Dass die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.07.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Arnsberg/ra-online
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Dokument-Nr. 16324
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