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Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 15.07.2013
8 K 1679/12 -

Fahnenmast mit BVB-Fahne stellt keine wohngebietsfremde Nutzung dar

Blick auf die flatternde Fahne begründet keine unzumutbare Störung der Nachbarn

Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat entschieden, dass ein Anwohner im Garten seines Grundstücks einen Mast mit einer daran befindlichen BVB-Fahne aufstellen darf. Der Fahnenmast stellt weder eine wohngebietsfremde Nutzung, noch eine unzulässige Werbeanlage für den BVB als börsennotiertes Unternehmen dar. Mast und Fahne sind eine im Wohngebiet zulässige Nebenanlage von der keine für die Nachbarn unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatten BVB-Fans eine ca. 1 x 2 m große Fahne an einem etwa 5 m hohen Fahnenmast im hinteren Teil ihres Grundstücks angebracht. Die Kläger, deren Grundstück rund 11,50 m von dem Fahnenmast entfernt ist, verlangten - erfolglos - bauaufsichtliches Einschreiten von der Stadt Hemer. Sie machten u. a. geltend, dass die Fahne eine im Wohngebiet unzulässige Werbeanlage für den BVB als börsennotiertes Unternehmen darstelle und von ihr unzumutbare Störungen durch Lärm und Schlagschatten ausgingen.

Mast und Fahne sind zulässige Nebenanlage im Wohngebiet

Das Verwaltungsgericht Arnsberg folgte der Argumentation der Kläger nicht und führte in seinem Urteil aus, dass der Fahnenmast mit der BVB-Fahne keine wohngebietsfremde Nutzung darstelle. In dem Aufstellen des Masts liege keine eigene gewerbliche Betätigung. Auch handele es sich nicht um eine Werbeanlage im baurechtlichen Sinne, weil der Mast nicht als Träger für wechselnde Werbung vorgesehen sei; die aufgezogene Fahne bringe lediglich die innere Verbundenheit mit dem BVB zum Ausdruck. Mast und Fahne seien eine im Wohngebiet zulässige Nebenanlage. Von dieser gingen auch keine unzumutbaren Beeinträchtigungen aus.

Zumutbares Maß an Beeinträchtigungen der Nachbarn durch flatternde Fahne nicht überschritten

Dass die Fahne gerade bei Nässe und starkem Wind nicht unerhebliche Geräusche verursache, führe nicht zu einem Einschreitensanspruch der Kläger. Die Eigentümer des Nachbargrundstücks hätten glaubhaft versichert, die Fahne bei entsprechenden Wetterlagen einzuholen. Selbst wenn dies gelegentlich versäumt werde, sei ein zumutbares Maß an Beeinträchtigungen nicht überschritten. Auch der Blick auf die flatternde Fahne begründe keine unzumutbare Störung der Kläger. Nicht anders als bei den Lebensäußerungen der Bewohner selbst und den durch die Gartennutzung üblicherweise entstehenden Geräuschen gehe es auch hier um gelegentlich auftretende Beeinträchtigungen, die mit der Wohnnutzung zusammenhingen und im Nachbarschaftsverhältnis grundsätzlich hingenommen werden müssten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.07.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Arnsberg/ra-online

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