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Das Landgericht Chemnitz hat entschieden, dass eine Kinderpiratenflagge als Sichtschutz für ein Fenster in einer Mietwohnung zulässig ist. Die durch einen grinsenden Schädel mit Augenklappe eindeutig als Kinderpiratenflagge erkennbare Fahne vermittelt deutlich keinen aggressiven Eindruck und führt nach Auffassung des Gerichts nicht zu unzumutbaren Einschränkungen der wirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeiten des Vermieters.
Im zugrunde liegenden Fall hatte das Landgericht Chemnitz zu prüfen, ob die als
Im Rahmen der Beweisaufnahme ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass die streitgegenständliche Fahne in der Fassade zwar deutlich hervortritt, ebenso deutlich aber auch als Kinderpiratenflagge - grinsender Schädel mit Augenklappe - erkennbar ist. Hieraus folgerte das Berufungsgericht, dass das Aufhängen einer derartigen Fahne das Gebrauchsrecht des Mieters noch nicht überschreitet und der sozialübliche Rahmen nicht gesprengt ist. Bei einer Kinderpiratenfahne, die keinen aggressiven Eindruck vermittelt, ist der Rückschluss auf andere Hintergründe für das Aufhängen nicht zu ziehen. Es ergab sich deshalb für das Gericht auch keine unzumutbare Einschränkung der wirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeiten des Vermieters.
Das Gericht weist jedoch darauf hin, dass es sich um eine auf den konkreten Fall bezogene Entscheidung handelt, die das Dekorieren eines Fensters mit einer Kinderpiratenfahne betrifft. Gegenstand des Urteils war nicht die Frage nach der Befugnis, sämtliche
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.10.2011
Quelle: ra-online, Landgericht Chemnitz (pm/pt)
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Dokument-Nr. 12447
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