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Die DB Netz AG ist im Grundsatz nicht verpflichtet, Gehwege zu reinigen, die an ihren Gleisanlagen entlangführen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Arnsberg.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die Stadt Soest die Bahn verpflichten wollen, auf ihre Kosten Gehwege im Bereich des Bahnhofs Soest zu reinigen. Die hiergegen gerichtete Klage des Bahnunternehmens gegen die Kommunalen Betriebe der Stadt Soest hatte überwiegend Erfolg.
Das Verwaltungsgericht Arnsberg entschied, dass zur Reinigung von Gehwegen nur die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke verpflichtet seien, die durch die Straße erschlossen würden. Diese Erschließung setze voraus, dass rechtlich und tatsächlich eine Zufahrts- oder Zugangsmöglichkeit zur Straße bestehe und dadurch eine innerhalb geschlossener Ortslagen übliche und sinnvolle wirtschaftliche Grundstücksnutzung ermöglicht werde. Diese Voraussetzungen seien hier – abgesehen von der im Folgenden angesprochenen Ausnahme – nicht erfüllt. Die genannten Zugangsmöglichkeiten würden zwar durch die bestehenden Hindernisse wie Zäune oder Mauern nicht beseitigt. Anders verhalte es sich jedoch unter anderem dann, wenn es rechtlich verboten sei, von der Straße aus das angrenzende
Das Betretungsverbot gelte allerdings nicht für die Klägerin selbst und ihre Mitarbeiter. Die insoweit bestehende Zugangsmöglichkeit reiche aber nicht aus, weil sie nicht zu einer innerhalb geschlossener Ortslagen üblichen und sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung der Bahngrundstücke führe. Nur dann würde sich jedoch die
Etwas anderes gelte nur, soweit an den Gehweg ein Bereich mit Einrichtungen angrenze, die auf den
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.06.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Arnsberg/ra-online
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Dokument-Nr. 13623
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