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Im Rahmen einer Sanierung asbesthaltiger Fußbodenbeläge dürfen nach Entfernung der Bodenbeläge zurückbleibende asbesthaltige Klebstoffreste nicht lediglich überdeckt oder versiegelt werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Arnsberg in seiner Entscheidung bekanntgegeben.
Im hier zu entscheidenden Fall sind die Klägerinnen Eigentümerinnen und Verwalterinnen von Wohnungseigentum und beabsichtigen, in den Wohnungen asbesthaltige Bodenplatten zu entfernen und durch andere Beläge zu ersetzen. Eine
Nachdem das Land Nordrhein-Westfalen durch eine anonyme Anzeige Kenntnis hiervon erhalten hatte, wies es die Klägerinnen darauf hin, dass nach der bei der Sanierung von Asbest-Platten zu beachtenden
Die auf die Feststellung gerichtete Klage, dass die Klägerinnen berechtigt sind, wie von ihnen beabsichtigt vorzugehen, hat das Verwaltungsgericht nunmehr abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, die von den Klägerinnen geplanten Überdeckungs- beziehungsweise Versiegelungsarbeiten seien als verbotene Tätigkeiten an asbesthaltigen Teilen von Gebäuden im Sinne der
Dies gelte auch in Ansehung der Tatsache, dass die Klebstoffreste lediglich überdeckt und damit ihrerseits weder verändert noch (weiter) beschädigt werden sollten, denn zwingende Voraussetzung der insofern maßgeblichen
Die Versiegelung von asbesthaltigen Klebstoffresten stelle auch keine ausnahmsweise erlaubte Abbruch-, Sanierungs- oder Instandsetzungsarbeit dar. Denn Abbrucharbeiten beträfen nur den Rückbau oder die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.11.2018
Quelle: Verwaltungsgericht Arnsberg/ ra-online
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Dokument-Nr. 26746
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