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Befinden sich unter dem Parkett einer Mietwohnung asbesthaltige Platten, so begründet dies für sich genommen noch keinen Mietmangel. Der Vermieter ist daher nicht verpflichtet, die asbesthaltigen Platten zu beseitigen. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn sich in der Raumluft asbesthaltige Fasern befinden. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall klagten die Mieter einer Wohnung gegen die Vermieterin auf
Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Mieter zurück. Ihnen habe kein Anspruch auf
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.03.2016
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2016, 197/rb)
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Dokument-Nr. 22230
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