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Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 06.01.2016
5 K 520/15 u.a. -

Erhöhung der Grundsteuer in Hamm zulässig

Erhöhung des Hebesatzes stellt keine als Steuer getarnte Sonderabgabe mit Finanzierungs­funktion dar

Die zu Beginn des Jahres 2015 erfolgte Erhöhung des Hebesatzes der Grundsteuer B in Hamm von 500 auf 600 % des Bemessungssatzes ist rechtmäßig. Das ergibt sich aus den Urteilen des Verwaltungsgerichts Arnsberg.

Die Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens hatten verschiedene Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Grundsteuererhebung vorgebracht. Vor allem wurde vielfach geltend gemacht, dass die von Seiten der Stadt angekündigte Verwendung der zusätzlichen Einnahmen zur finanziellen Ausstattung einer Stadtentwicklungsgesellschaft eine unzulässige Zweckbindung von Steuermitteln darstelle.

Durch Hebesatzsatzung ausgelöste Steuerbelastung führt zu keiner verfassungsrechtlich unzulässigen Erdrosselungswirkung

Das Verwaltungsgericht Arnsberg ist der Argumentation der Kläger nicht gefolgt und wies die Klagen ab. Zur Begründung führt das Gericht im Wesentlichen aus, dass die für die Festsetzung der Steuer maßgebliche Satzung der Stadt Hamm vom 11. Dezember 2014 wirksam sei. Mit der Erhöhung des Hebesatzes werde keine als Steuer getarnte Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion eingeführt. Etwas anderes ergebe sich insbesondere nicht daraus, dass die erwarteten Mehrerträge von ca. 5,2 Millionen Euro nach der Begründung der Beschlussvorlage der Stadtverwaltung für Investitionen durch die Stadtentwicklungsgesellschaft vorgesehen seien. Eine Zweckbestimmung für die Verwendung von Steuermitteln sei grundsätzlich unbedenklich. Zudem enthalte die Hebesatzsatzung selbst eine solche Zweckbindung nicht. Die Stadt habe eine rechtlich verbindliche Regelung über die Verwendung des Aufkommens aus der (erhöhten) Grundsteuer B nicht getroffen. Im Übrigen hätten die Gemeinden bei der Festsetzung der Hebesätze einen weiten Entschließungsspielraum. Er finde seine Grenzen lediglich in den allgemeinen Grundsätzen des Haushalts- und Steuerrechts. Diese Grenzen seien nicht überschritten. Dies gelte unter anderem für das Gebot der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung und für die Beachtung des Gleichheitssatzes. Die durch die Hebesatzsatzung ausgelöste Steuerbelastung sei auch nicht mit einer verfassungsrechtlich unzulässigen Erdrosselungswirkung verbunden, wie das Gericht im Einzelnen darlegt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.01.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Arnsberg/ra-online

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