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Eine Verletzung, die eine Lehrerin einer Soester Schule bei einem Kollegiumsausflug im Juni 2004 erlitten hat, ist als Dienstunfall anzuerkennen. Das hat das Verwaltungsgericht Arnsberg entschieden.
Nach einer Besichtigung in Telgte und einem Museumsbesuch unternahmen die Lehrer am Nachmittag eine Fahrt mit sog. pedalbetriebenen Mehrpersonentretwagen für 10 bzw. 16 Personen. Als die Klägerin bei einem Wendemanöver auf einem Feldweg den Wagen besteigen wollte, knickte sie um, verlor das Gleichgewicht und wurde im Bereich des rechten Unterschenkels von dem Fahrzeug überrollt. Sie erlitt eine Quetschung und war einen Monat dienstunfähig.
Die Bezirksregierung Arnsberg hatte die Anerkennung des Unfalls als Dienstunfall mit der Begründung abgelehnt, der Lehrerausflug sei keine dienstliche Veranstaltung gewesen. Das Ausprobieren der seit langem bekannten pedalbetriebenen Fahrzeuge habe eher den eigenen Interessen der Veranstaltungsteilnehmer gedient, ein Zusammenhang mit dem Dienst habe nicht vorgelegen.
Dieser Argumentation folgte das Verwaltungsgericht Arnsberg nicht. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung als Dienstunfall seien erfüllt. Insbesondere sei der Unfall in Ausübung des Dienstes eingetreten. Hierzu gehöre auch die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen. Um eine solche Veranstaltung habe es sich hier gehandelt. Sie sei durch die Lehrerkonferenz beschlossen worden, außerdem habe die Schulleiterin die Teilnahme für das gesamte Kollegium angeordnet. Die Benutzung der Tretwagen am Nachmittag sei Teil des Gesamtprogramms gewesen. Der Lehrerausflug sei auch "materiell dienstbezogen" gewesen. Dies sei bei derartigen Veranstaltungen in der Regel der Fall, da sie bezweckten, die Verbundenheit und Gemeinschaft der Bediensteten zu pflegen. Das Tretwagenfahren sei als gemeinschaftliche Aktivität in besonderer Weise geeignet gewesen, diesem Ziel zu dienen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.11.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Arnsberg vom 27.10.2006
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Dokument-Nr. 3335
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