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In jedem privaten Haushalt fällt Papier an, das über die kommunale Abfallentsorgung zu beseitigen ist. Das sind die Kernaussagen eines kürzlich ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Arnsberg in einem gegen den Bürgermeister der Stadt Werl gerichteten Verfahren.
Geklagt hatte der Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstückes. Er hatte sich vergeblich gegen seine Verpflichtung gewandt, auf dem Grundstück eine Papiertonne (Abfallbehälter mit blauem Deckel) vorhalten zu müssen.
In der Sprache der Juristen ging es um eine Teilbefreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang nach der Satzung über die Abfallentsorgung der Stadt Werl. Der Kläger hatte vorgetragen, bei der Beseitigung von Papierabfällen sei er auf öffentliche Einrichtungen nicht angewiesen. In seinem Haushalt falle nur in sehr geringem Umfang Altpapier an. Diese geringe Papiermenge könne er auf seinem Grundstück ordnungsgemäß verwerten. Bei Einkäufen lasse er alle Verpackungen in den Geschäften zurück. Brötchentüten ersetze er durch Leinenbeutel; in den Metzgereien erhalte er die Ware in Folie. Verpackungen aus Verbundstoffen entsorge er im gelben Sack. Nachrichten versende und empfange er papierlos mit elektronischem Fax oder per E-Mail. Die Tageszeitung habe er abbestellt.
Mit dieser Argumentation konnte der Kläger die Richterinnen und Richter der 14. Kammer des Verwaltungsgerichts allerdings nicht überzeugen. In dem Urteil vom 29. August 2005 führen sie u.a. aus: Es sei zwar deutlich geworden, dass der Kläger bemüht sei, Papierabfall auf einem möglichst niedrigem Niveau zu halten. Es entspreche allerdings nicht der Realität, dass überhaupt kein Papierabfall entstehe. In diesem Zusammenhang nennen die Richter zahlreiche Beispiele. U.a. werde häufig Werbung, ohne als solche erkennbar zu sein, in neutralen Briefumschlägen verschickt. Gegen derartige Sendungen könne man sich auch mit Aufklebern am Briefkasten nicht erfolgreich wehren. Hygienepapiere seien in der Regel auf Papphülsen aufgewickelt; Medikamente und Körperpflegeartikel befänden sich in Pappschachteln.
Der Kläger sei auch nicht in der Lage, sämtlichen Papierabfall auf seinem Grundstück ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten. Dabei komme nur eine Beseitigung in Betracht, die in Einklang mit den Gesetzen stehe. Insbesondere könne er sich nicht darauf berufen, er benutze Papier zum Anzünden zweier Festbrennstofföfen. Nach dem Wortlaut der maßgeblichen Bestimmungen dürfe Papier noch nicht einmal zum Anheizen eingesetzt werden. Selbst wenn man insoweit Ausnahmen zuließe, sei nicht davon auszugehen, dass sämtliches anfallende Altpapier für das Anfeuern benötigt werde.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Über einen Antrag auf Zulassung der Berufung hätte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu entscheiden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.09.2005
Quelle: Pressemitteilung des VG Arnsberg vom 22.09.2005
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Dokument-Nr. 1622
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