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Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 03.07.2012
2 K 5193/10 -

Abfallschächte in Wohnhäusern dürfen nicht weiter betrieben werden

Verbot zum Betrieb von Abfallschächten verfolgt legitimes Ziel der besseren Mülltrennung und -verwertung

Die nach der Landesbauordnung geltende Regelung, dass die in größeren Gebäuden manchmal noch anzutreffenden Abfallschächte bis zum 31. Dezember 2003 außer Betrieb genommen werden mussten, ist nicht verfassungswidrig. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist als Wohungseigentümergemeinschaft Eigentümerin eines Hochhauses nahe dem Rheinufer in der nördlichen Innenstadt von Köln. Das Gebäude verfügt über einen Abfallschacht, der es den Bewohnern ermöglicht, ihre Abfälle durch Einwurf in Öffnungen zu entsorgen, die sich auf jeder Etage des Gebäudes befinden. Im Juli 2010 gab die Beklagte der Klägerin auf, die im Gebäude vorhandenen Abfallschächte außer Betrieb zu nehmen. Dies begründete sie damit, bestehende Abfallschächte seien nach der Landesbauordnung spätestens bis zum 31. Dezember 2003 außer Betrieb zu nehmen gewesen.

VG Köln verneint Verfassungswidrigkeit der landesrechtlichen Bestimmungen

Mit ihrer Klage macht die Klägerin geltend, die landesrechtlichen Bestimmungen seien verfassungswidrig. Dem folgte das Verwaltungsgericht Köln nicht. Es stellte fest, dass der Landesgesetzgeber mit der Vorgabe, Abfallschächte außer Betrieb zu nehmen, einen legitimen Zweck verfolgt habe. Die Regelung trage unterstützend dazu bei, dass Abfälle getrennt gehalten würden, die zur Verwertung bestimmt seien.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.07.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online

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