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Die nach der Landesbauordnung geltende Regelung, dass die in größeren Gebäuden manchmal noch anzutreffenden Abfallschächte bis zum 31. Dezember 2003 außer Betrieb genommen werden mussten, ist nicht verfassungswidrig. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist als Wohungseigentümergemeinschaft Eigentümerin eines Hochhauses nahe dem Rheinufer in der nördlichen Innenstadt von Köln. Das Gebäude verfügt über einen Abfallschacht, der es den Bewohnern ermöglicht, ihre
Mit ihrer Klage macht die Klägerin geltend, die landesrechtlichen Bestimmungen seien verfassungswidrig. Dem folgte das Verwaltungsgericht Köln nicht. Es stellte fest, dass der Landesgesetzgeber mit der Vorgabe, Abfallschächte außer Betrieb zu nehmen, einen legitimen Zweck verfolgt habe. Die Regelung trage unterstützend dazu bei, dass
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.07.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online
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Dokument-Nr. 13745
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