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Die für die Ausübung der Wohnungsprostitution benötigte baurechtliche Nutzungsänderungsgenehmigung bleibt einer Bad Berleburger Bürgerin verwehrt. Ihre gegen den Kreis Siegen-Wittgenstein gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Arnsberg ab.
Das Wohnhaus der Klägerin liegt inmitten eines kleineren Berleburger Ortsteiles mit weniger als 1000 Einwohnern. Die Klägerin beabsichtigt, in einem im Haus gelegenen ehemaligen Ladenlokal der Wohnungsprostitution nachzugehen. Ihren Antrag, die Nutzungsänderung zu genehmigen, lehnte das Bauordnungsamt des Kreises ab - zu Recht, wie die Richter der 14. Kammer entschieden:
Das Vorhaben der Klägerin sei bauplanungsrechtlich unzulässig. Die nähere Umgebung entspreche keinem bestimmten Baugebietstyp. Es handele sich um eine sog. Gemengelage, in der neben landwirtschaftlicher und gewerblicher Nutzung die Wohnnutzung deutlich überwiege. In diese Umgebung füge sich das geplante Gewerbe nicht ein. Die Klägerin berufe sich zu Unrecht darauf, dass die Prostitution zu den freiberuflichen Tätigkeiten zähle. Solche Tätigkeiten beruhten regelmäßig auf bestimmten, durch eine entsprechende Ausbildung erworbenen individuellen geistigen Fähigkeiten oder auf besonderen künstlerischen oder schöpferischen Begabungen. Bei der Prostitution stehe aber die bloße Vermarktung des Körpers im Vordergrund. Ob das Vorhaben der Klägerin unter den Begriff der Vergnügungsstätte falle oder als "sonstiger Gewerbetrieb" im Sinne der Baunutzungsverordnung anzusehen sei, könne dahinstehen. Für beide Alternativen gelte, dass gleiche oder vergleichbare Nutzungen in der Umgebung nicht anzutreffen seien. Das Vorhaben überschreite damit den durch die Bebauung vorgegebenen Rahmen. Diese Überschreitung ziehe die Gefahr nach sich, dass die gegebene Situation in negativer Hinsicht in Bewegung gebracht werde. Die Zulassung der Wohnungsprostitution könne einen "trading down-Effekt" auslösen. Die rechtlichen Möglichkeiten, weitere Vorhaben dieser Art zu verhindern, wären hiernach erheblich eingeschränkt. Letztlich könne sich der durchaus dörflich geprägte Charakter des Ortsteiles in eine Richtung bewegen, die kerngebietstypische Nutzungen (wie Vergnügungsstätten) enthalte. Selbst einer Entwicklung bis hin zu einem "innerdörflichen Rotlichtmilieu" wäre dann bauaufsichtlich kaum noch zu begegnen, solange derartige Nutzungen nicht durch die Aufstellung eines Bebauungsplans verhindert würden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.09.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Arnsberg vom 26.09.2008
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Dokument-Nr. 6761
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