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Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 07.06.2013
12 K 2195/12 -

Hindu-Tempelverein ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts anzuerkennen

Tempelverein ist als Religions­gesellschaft im Sinne der maßgeblichen Bestimmungen anzusehen

Das Land Nordrhein-Westfalen ist verpflichtet, den Trägerverein des Hindu-Tempels in Hamm-Uentrop als Körperschaft des öffentlichen Rechts anzuerkennen. Dies hat das Verwaltungsgericht Arnsberg entschieden.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2002 wurde in Hamm der erste in Deutschland in traditioneller hinduistischer Tempelarchitektur errichtete Tempel eingeweiht. Die Baukosten von rund 1,5 Millionen Euro wurden aus Mitteln der Gläubigen und Spenden finanziert. Eine erste Vorform des Tempels bestand seit 1989. Die Tempelgemeinschaft führt seit 1993 große hinduistische Prozessionen durch. An der während des Tempelfestes im Mai/Juni jährlich stattfindenden Prozession nehmen inzwischen zwischen 10.000 und 20.000 Besucher teil. Der Einzugsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet und weit darüber hinaus. Neben den täglichen Verehrungszeremonien für hinduistische Götter werden tamilische Hochzeiten und zahlreiche hinduistische Festtage begangen. Der Tempelverein hat ein vielfältiges religiöses und soziales Angebot, er betreibt Seelsorge, engagiert sich in der Betreuung von Kranken, Schulen, Migranten und Gefangenen und ist Ansprechpartner für interreligiöse Veranstaltungen.

Land lehnt Anerkennung des Tempelvereins als Körperschaft des Öffentlichen Rechts ab

Im Laufe des Anerkennungsverfahrens hatte der klagende Verein u.a. ein Gutachten der Frau Prof. Dr. Wilke von der Katholisch-Theologischen Fakultät der Universität Münster vorgelegt, in dem sein Anliegen befürwortet wurde. Das beklagte Land hatte die Anerkennung mit der Begründung abgelehnt, der Verein biete weder nach seiner Verfassung noch nach der Anzahl seiner Mitglieder die Gewähr der Dauer.

Tempelgemeinschaft gilt in Deutschland und Europa als Repräsentant des Hinduismus insgesamt

Das Verwaltungsgericht Arnsberg ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Zur Begründung seiner Entscheidung führt das Gericht aus, dass der Kläger eine Religionsgesellschaft im Sinne der maßgeblichen Bestimmungen sei. Die Tempelgemeinschaft biete auch durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer. In dem Gutachten der Frau Prof. Dr. Wilke werde überzeugend dargelegt, dass der vom Kläger betriebene Tempel mittlerweile eine herausragende Stellung unter den tamilischen Hindu-Tempeln einnehme und sich zu einem wichtigen Pilgerort mit einem bundesweiten und sich darüber hinaus auf Europa und sogar auf Übersee erstreckenden Einzugsbereich entwickelt habe. Er sei zum wichtigsten öffentlichen Raum der religiösen Tradierung der Hindus hierzulande geworden. Seine Anziehungskraft beschränke sich nicht allein auf die hindu-tamilische Glaubensausübung. Die Tempelgemeinschaft gelte mittlerweile in Deutschland und Europa als Repräsentant des Hinduismus insgesamt. Bei einer Gesamtschau aller von ihr ausgehender Aktivitäten sei die Erwartung gerechtfertigt, dass der Tempel und die ihn betreibende Gemeinschaft dauerhaft, auch unabhängig von der Person des heutigen Hauptpriesters, Bestand haben werde.

Mitgliederzahlen aus gesamtem Bundesgebiet und darüber hinaus sind für Beurteilung ebenfalls zu berücksichtigen

Die im Ablehnungsbescheid vertretene Auffassung, die Zahl von rund 1200 volljährigen Mitgliedern in Nordrhein-Westfalen liege evident unter der verfassungsrechtlich noch zu akzeptierenden Mitgliederzahl, sei nicht tragfähig. Zu berücksichtigen seien auch die Mitglieder aus dem gesamten Bundesgebiet und darüber hinaus. Nach den aktuellen Listen habe der Verein inzwischen insgesamt mehr als 4000 Mitglieder. Deren Zahl sei im Übrigen für die Prognose des dauernden Bestandes der Religionsgemeinschaft nur zusammen mit weiteren Bewertungsfaktoren aussagekräftig. Dabei sei u.a. von Bedeutung, wie lange die Gemeinschaft bereits bestehe, wie sich der Mitgliederbestand entwickelt habe und ob die Religionsgemeinschaft in eine größere, gar weltweit verbreitete Gemeinschaft eingebunden sei. Vor diesem Hintergrund stehe die Mitgliederzahl der Anerkennung nicht entgegen. Angesichts der Bedeutung des Hinduismus als Weltreligion und der Entwicklung der Aktivitäten der Gemeinschaft in Hamm werde deutlich, dass ein erheblicher „religiöser Bedarf“ nach dem Tempel und dem ihn tragenden Kläger bestehe. Auch die weiteren gegen die Anerkennung vorgebrachten Gesichtspunkte griffen nicht durch.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.06.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Arnsberg/ra-online

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