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Das Land Nordrhein-Westfalen ist verpflichtet, den Trägerverein des Hindu-Tempels in Hamm-Uentrop als Körperschaft des öffentlichen Rechts anzuerkennen. Dies hat das Verwaltungsgericht Arnsberg entschieden.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2002 wurde in Hamm der erste in Deutschland in traditioneller hinduistischer Tempelarchitektur errichtete Tempel eingeweiht. Die Baukosten von rund 1,5 Millionen Euro wurden aus Mitteln der Gläubigen und Spenden finanziert. Eine erste Vorform des Tempels bestand seit 1989. Die Tempelgemeinschaft führt seit 1993 große hinduistische Prozessionen durch. An der während des Tempelfestes im Mai/Juni jährlich stattfindenden Prozession nehmen inzwischen zwischen 10.000 und 20.000 Besucher teil. Der Einzugsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet und weit darüber hinaus. Neben den täglichen Verehrungszeremonien für hinduistische Götter werden tamilische Hochzeiten und zahlreiche hinduistische Festtage begangen. Der Tempelverein hat ein vielfältiges religiöses und soziales Angebot, er betreibt Seelsorge, engagiert sich in der Betreuung von Kranken, Schulen, Migranten und Gefangenen und ist Ansprechpartner für interreligiöse Veranstaltungen.
Im Laufe des Anerkennungsverfahrens hatte der klagende Verein u.a. ein Gutachten der Frau Prof. Dr. Wilke von der Katholisch-Theologischen Fakultät der Universität Münster vorgelegt, in dem sein Anliegen befürwortet wurde. Das beklagte Land hatte die Anerkennung mit der Begründung abgelehnt, der Verein biete weder nach seiner Verfassung noch nach der Anzahl seiner
Das Verwaltungsgericht Arnsberg ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Zur Begründung seiner Entscheidung führt das Gericht aus, dass der Kläger eine Religionsgesellschaft im Sinne der maßgeblichen Bestimmungen sei. Die Tempelgemeinschaft biete auch durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer
Die im Ablehnungsbescheid vertretene Auffassung, die Zahl von rund 1200 volljährigen Mitgliedern in Nordrhein-Westfalen liege evident unter der verfassungsrechtlich noch zu akzeptierenden Mitgliederzahl, sei nicht tragfähig. Zu berücksichtigen seien auch die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.06.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Arnsberg/ra-online
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Dokument-Nr. 16075
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