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Das Verwaltungsgericht Ansbach hat die Klage eines Nachbarn gegen den Neubau einer Moschee für die örtliche Gemeinde der Ahmadiyya Muslim Jamaat in Nürnberg abgewiesen. Das Gericht verneinte eine Verletzung des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots durch das Bauvorhaben, da durch vorgenommene Regelungen zum Lärmschutz weder mit unzumutbarem Lärm zu rechnen noch ein größerer Besucherverkehr als durch die örtliche Gemeinde zu erwarten sei.
Die Kläger des zugrunde liegenden Falls sind Eigentümer von Eigentumswohnungen in einem dem Baugrundstück benachbarten Gebäude. Ihre Klagen richteten sich gegen die von der Stadt Nürnberg erteilte Baugenehmigung für die Errichtung einer
Mit ihren Klagen machten sie im Wesentlichen geltend, dass das Vorhaben am gewählten Standort zwar generell zulässig sei, in seiner konkreten Ausgestaltung aber das Gebot der Rücksichtnahme verletze. Die
Das Verwaltungsgericht Ansbach hatte in beiden Verfahren bereits im November 2012 einen Erörterungstermin durchgeführt. Dieser führte dazu, dass weitere Nachbarn, die zunächst ebenfalls geklagt hatten, diese für erledigt erklärten, nachdem der Vertreter der Ahmadiyya-Gemeinde im Erörterungstermin eine ausführliche Betriebsbeschreibung der
In der mündlichen Verhandlung ging das Verwaltungsgericht ausführlich auf die von den Klägern vorgetragenen Argumente ein. Sie führte aus, dass die Klage eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung nur erfolgreich sein könne, wenn diese rechtswidrig sei und zugleich gerade den Nachbarn schützende Belange verletze. Das Vorhaben befinde sich in einer Gegend, die bauplanungsrechtlich als
Soweit die fehlende Erschließung beanstandet wurde führte das Gericht aus, dass dies nur dann drittschützend wäre, wenn die Kläger aufgrund dieses Umstands befürchten müssten, einem Notwegerecht bzw. einem Notleitungsrecht ausgesetzt zu sein, und dies zu für sie unzumutbaren Bedingungen führen würde. Solche konnte das Gericht nicht erkennen, nachdem die Conradtystraße, wie die Stadt Nürnberg belegen konnte, als öffentliche Straße gewidmet ist. Aber auch für einen Frischwasser- und einen Kanalanschluss bestehe eine Möglichkeit in der Conradtystraße. Was den Anschluss an die Gasversorgung angehe, so stelle sich schon die Frage, ob dieser unbedingt notwendig sei, schließlich könne die Versorgung mit Heizmaterialien auch anderweitig erfolgen. Aber jedenfalls sei nicht ersichtlich, dass durch ein insoweit notwendig werdendes Notleitungsrecht eine unzumutbare Belastung der Kläger drohe.
Nach den ausführlichen Darlegungen des Gerichts erklärte der Vertreter der Kläger in einem Verfahren für seine Mandanten die Klagerücknahme (AN 9 K 12.01403). Im anderen Verfahren sah er sich hierzu aufgrund eines für ihn bindenden Beschlusses der klagenden Eigentümergemeinschaft außer Stande. Nach eingehender Beratung wies das Gericht daraufhin die verbliebene Klage ab. In der Begründung der Entscheidung nahm das Gericht aufgrund der zuvor erfolgten ausführlichen Erörterung weitgehend auf die mündliche Verhandlung Bezug.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.07.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Ansbach/ra-online
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