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Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 24.03.2016
AN 5 K 14.00428 -

Kein Anspruch auf Aufenthaltstitel einer Vietnamesin aufgrund missbräuchlicher Vater­schafts­anerken­nung durch einen Deutschen

Scheinvaterschaft zwecks Erteilung einer Aufent­halts­erlaubnis von § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG erfasst

Erkennt ein Deutscher zum Schein die Vaterschaft zu einem Kind an, um damit der ausländischen Mutter des Kindes gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) ein Aufenthaltstitel zu ermöglichen, ist die Erteilung der Aufent­halts­erlaubnis nach § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG ausgeschlossen. Dies hat das Verwaltungsgericht Ansbach entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall beantragte eine Vietnamesin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und begründete dies damit, dass ihr im Jahr 2006 geborenes Kind einen deutschen Vater habe. Tatsächlich erkannte ein deutscher Staatsangehöriger die Vaterschaft zum Kind an. Die zuständige Behörde hatte daran jedoch Zweifel und verweigerte die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Dagegen richtete sich die Klage der Vietnamesin.

Kein Anspruch auf Aufenthaltstitel

Das Verwaltungsgericht Ansbach entschied gegen die Klägerin. Ihr stehe kein Anspruch auf den Aufenthaltstitel nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG zu. Zwar stehe nach dieser Vorschrift dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu. Jedoch sei dies gemäß § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG ausgeschlossen.

Zweckanerkennung schließt Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis aus

Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sei nach § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG ausgeschlossen, so das Verwaltungsgericht, wenn feststehe, dass das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zum Zweck geschlossen oder begründet worden sei, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. So habe der Fall hier gelegen. Die Vorschrift sei nicht nur auf die Fälle der Zweckehe und der Zweckadoption anzuwenden, sondern auch auf die Fälle der Zweckanerkennung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 04.11.2014 - 11 S 1886/14 - und OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 06.03.2008 - 7 A 11276/07.OVG -). Eine solche habe hier vorgelegen.

Anerkennen der Vaterschaft zwecks Ermöglichung eines Aufenthalts

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts stehe es fest, dass der deutsche Staatsangehörige die Vaterschaftsanerkennung nur zu aufenthaltsrechtlichen Gründen abgegeben habe. Aufgrund des gesamten Sachverhalts ergeben sich Zweifel an der Vaterschaft und dem Wahrheitsgehalt der Aussagen der Klägerin und des angeblichen Kindesvaters. Dieser sei der Aufforderung zur Vorsprache und zur weiteren Sachverhaltsabklärung nicht im Ansatz nachgekommen. Auch gegenüber der Ausländerbehörde sei keinerlei Mitwirkung erfolgt. Ein DNA-Abgleich sei trotz Kostenübernahmezusicherung durch die Behörde abgelehnt worden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.08.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Ansbach, ra-online (vt/rb)

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