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Erkennt ein Deutscher zum Schein die Vaterschaft zu einem Kind an, um damit der ausländischen Mutter des Kindes gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) ein Aufenthaltstitel zu ermöglichen, ist die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG ausgeschlossen. Dies hat das Verwaltungsgericht Ansbach entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall beantragte eine Vietnamesin die Erteilung einer
Das Verwaltungsgericht Ansbach entschied gegen die Klägerin. Ihr stehe kein Anspruch auf den
Die Erteilung einer
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts stehe es fest, dass der deutsche Staatsangehörige die Vaterschaftsanerkennung nur zu aufenthaltsrechtlichen Gründen abgegeben habe. Aufgrund des gesamten Sachverhalts ergeben sich Zweifel an der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.08.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Ansbach, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 24675
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