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Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 05.03.2004
AN 4 K 04.00052 -

Kein Anspruch auf zusätzliche Sozialleistungen für Prostituierte, Pornofilme und Kondome

Persönliche sexuelle Bedürfnisse sind aus Regelsatzleistung zu befriedigen

Ein Sozial­leistungs­empfänger muss die durch die Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse entstandenen Kosten aus der Regelsatzleistung tragen. Ein Anspruch auf zusätzliche Sozialleistung für Prostituierte, Pornofilme und Kondome besteht nicht. Dies hat das Verwaltungsgericht Ansbach entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Sozialleistungsempfänger beantragte im September und Oktober 2003 zur Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse zusätzliche Sozialleistung. Im Einzelnen wollte er die Übernahme der Kosten für monatlich vier Besuche in einem Freudenhaus, für das mieten von monatlich mindestens acht Pornofilmen aus einer Videothek sowie für Kondome und Zewa-Wichsboxen für das Betrachten der Filme. Zur Begründung führte der Sozialleistungsempfänger an, dass seine thailändische Ehefrau seit Anfang 2002 wieder in Thailand lebte und er daher unter sexuellen Entzugserscheinungen leide. Nachdem der Antrag auf Kostenübernahme abgelehnt wurde, erhob der Sozialleistungsempfänger Klage.

Kein Anspruch auf Kostenübernahme zur Befriedigung der sexuellen Bedürfnisse

Das Verwaltungsgericht Ansbach entschied gegen den Sozialleistungsempfänger. Ihm habe kein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse zugestanden. Denn diese Kosten habe der Sozialleistungsempfänger aus seiner Regelsatzleistung bestreiten müssen. Die Kosten für sexuelle Bedürfnisse gehören zur allgemeinen Lebensführung und seien daher vom Regelbedarf erfasst. Einmalige Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs seien unzulässig. Dies gelte selbst dann, wenn die Regelsatzleistung den Regelbedarf nicht ausreichend berücksichtigt.

Sexuelle Entzugserscheinungen begründeten keinen Sonderbedarf

Der Umstand, dass die Ehefrau des Sozialleistungsempfängers in Thailand lebte, habe nach Auffassung des Verwaltungsgerichts keinen Anspruch auf Sonderbedarf begründet. Die insofern geltend gemachten sexuellen Entzugserscheinungen seien dem persönlichen Lebensbereich des Sozialleistungsempfängers zuzuordnen gewesen. Ein Sonderbedarf könne dadurch nicht begründet werden.

Die Entscheidung ist aus dem Jahre 2004 und erscheint im Rahmen der Reihe "Kuriose Urteile".

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.11.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Ansbach, ra-online (vt/rb)

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