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Ein Sozialleistungsempfänger muss die durch die Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse entstandenen Kosten aus der Regelsatzleistung tragen. Ein Anspruch auf zusätzliche Sozialleistung für Prostituierte, Pornofilme und Kondome besteht nicht. Dies hat das Verwaltungsgericht Ansbach entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Sozialleistungsempfänger beantragte im September und Oktober 2003 zur Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse zusätzliche Sozialleistung. Im Einzelnen wollte er die Übernahme der Kosten für monatlich vier Besuche in einem Freudenhaus, für das mieten von monatlich mindestens acht Pornofilmen aus einer Videothek sowie für
Das Verwaltungsgericht Ansbach entschied gegen den Sozialleistungsempfänger. Ihm habe kein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse zugestanden. Denn diese Kosten habe der Sozialleistungsempfänger aus seiner Regelsatzleistung bestreiten müssen. Die Kosten für
Der Umstand, dass die Ehefrau des Sozialleistungsempfängers in Thailand lebte, habe nach Auffassung des Verwaltungsgerichts keinen Anspruch auf
Die Entscheidung ist aus dem Jahre 2004 und erscheint im Rahmen der Reihe "Kuriose Urteile".
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.11.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Ansbach, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 19145
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