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Ein Leistungsempfänger hat keinen Anspruch gegen das Jobcenter auf Starthilfe zur Gründung eines pornografischen Erotik-Senders im Internet. Ein solches Vorhaben verstößt gegen die guten Sitten. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Darmstadt hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein
Das Sozialgericht Darmstadt entschied gegen den
Bei jeder behördlichen Entscheidung sei die Grenze der
Ein Verwaltungsakt verstoße dann gegen die
Nicht maßgeblich sei es nach Auffassung des Sozialgerichts gewesen, dass die Erotik- und Pornografiedarsteller freiwillig tätig waren und sie selbst ihre Tätigkeit nicht als entwürdigend ansahen. Darüber hinaus sei es unbeachtlich gewesen, dass es im Internet eine Vielzahl von Pornografieangeboten gibt. Denn derartige Darbietungen werden weiterhin als sittlich nicht einwandfrei bewertet.
Weiterhin führte das Sozialgericht aus, dass es unerheblich sei, dass von Seiten der Ordnungsbehörden noch keine Verbote gegen die Verbreitung von Pornografieangeboten im Internet ausgesprochen wurden. Denn es sei vorliegend nicht um die Erteilung einer Erlaubnis für das beabsichtigte Gründungsvorhaben gegangen, sondern um dessen finanzielle Förderung durch öffentliche Mittel. Nur weil ein bestimmtes Geschehen nicht verboten werde, sei daraus nicht der Schluss zu ziehen, dass dieses Geschehen nicht mehr als sittenwidrig bewertet werde.
Es habe hier offen bleiben können, ob das Vorhaben des Leistungsempfängers gegen die Menschenwürde (Art. 1 Abs. GG) verstoße, so das Sozialgericht schließlich. Zwar hätte man dies annehmen können, da die Darsteller als bloße Anregungsobjekte zur Befriedigung sexueller Interessen angeboten werden (vgl. zur
Gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt wurde Berufung beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt (Az. L 9 AS 852/12).
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.01.2013
Quelle: Sozialgericht Darmstadt, ra-online (vt/rb)
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