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Das Verwaltungsgericht Ansbach hat die Klage des Bundesleiters der Identitären Bewegung Deutschland e.V. gegen den Widerruf seiner waffen- und sprengstoffrechtlichen Erlaubnisse abgewiesen.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls ist Bundesleiter der Identitären Bewegung Deutschland e.V.. Ihm wurde 2012 eine
Der Kläger wandte sich gegen den
Dieser Argumentation folgte das Verwaltungsgericht Ansbach nicht und wies die Klage ab. Die waffenrechtliche (entsprechend auch die sprengstoffrechtliche) Erlaubnis hänge insbesondere von der Zuverlässigkeit des Erlaubnisnehmers ab. Diese liege insbesondere dann nicht vor, wenn eine Person als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgt oder unterstützt, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG). Das Gericht bejahte dies aus folgenden Gesichtspunkten heraus: Der Kläger beeinflusse als langjähriger Bundesvorsitzender maßgeblich eine Vereinigung, zu der das Bayerische Landesamt für
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.05.2019
Quelle: Verwaltungsgericht Ansbach/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 27350
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