wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 25.04.2019
AN 16 K 17.01038 -

Bundesleiter der Identitären Bewegung waffenrechtlich unzuverlässig

Mitgliedschaft in einer gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichten Vereinigung rechtfertigt Widerruf der waffen- und spreng­stoff­rechtlichen Erlaubnisse

Das Verwaltungsgericht Ansbach hat die Klage des Bundesleiters der Identitären Bewegung Deutschland e.V. gegen den Widerruf seiner waffen- und spreng­stoff­rechtlichen Erlaubnisse abgewiesen.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls ist Bundesleiter der Identitären Bewegung Deutschland e.V.. Ihm wurde 2012 eine Waffenbesitzkarte ausgestellt. Die 2013 erteilte sprengstoffrechtliche Erlaubnis nach § 27 SprengG war bis zum 31. Oktober 2018 befristet. Im Jahr 2016 teilte das Bayerische Staatsministerium des Innerndem für die Erlaubnis örtlich zuständigen Landratsamt Erlangen-Höchstadt mit, dass die Identitäre Bewegung Deutschland e.V. zum Beobachtungsobjektdes Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz und des Bundesamts für Verfassungsschutz erklärt worden ist. Es herrsche Nähe zum biologistischen Denken und zur völkischen Ideologie. Nach Anhörung widerrief der Beklagte Freistaat Bayern (vertreten durch das Landratsamt) mit Bescheid vom 9. Mai 2017 die erteilte Waffenbesitzkarte, die sprengstoffrechtliche Erlaubnis und erklärte weiter den Jagdschein für ungültig und zog ihn ein. Es wurde der Sofortvollzug dieser Regelungenangeordnet.

Kläger verweist auf stets gewaltfreie politische Aktionen

Der Kläger wandte sich gegen den Widerruf der Waffenbesitzkarte und sprengstoffrechtlichen Erlaubnis. Der Kläger argumentierte insbesondere, dass sich die Bewegung zum Grundgesetz und zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekenne. Die politischen Aktionen, an denen der Kläger beteiligt war, seien stets gewaltfrei abgelaufen. Soweit auf einen Strafbefehl wegen Hausfriedensbruchs Bezug genommen werde, sei festzustellen, dass der Kläger niemals in fremdes Besitztum eingedrungen sei, sondern lediglich mittels eines Megafons unterstützt habe.

Grenzen des Strafrechts überschritten

Dieser Argumentation folgte das Verwaltungsgericht Ansbach nicht und wies die Klage ab. Die waffenrechtliche (entsprechend auch die sprengstoffrechtliche) Erlaubnis hänge insbesondere von der Zuverlässigkeit des Erlaubnisnehmers ab. Diese liege insbesondere dann nicht vor, wenn eine Person als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgt oder unterstützt, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG). Das Gericht bejahte dies aus folgenden Gesichtspunkten heraus: Der Kläger beeinflusse als langjähriger Bundesvorsitzender maßgeblich eine Vereinigung, zu der das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz in der Zeit, nachdem der Kläger den Vorsitz übernommen habe, feststellte, dass hinreichend gewichtige Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung vorlägen. Zudem habe der Kläger in dem hier maßgeblichen Zeitraum nicht lediglich eine kritische Einschätzung der politischen oder gesellschaftlichen Situation im Blick gehabt, sondern er habe seine Meinungsäußerungen nicht nur am Rande der Legalität getätigt, sondern habe auch die Grenze des Strafrechts überschritten. Letztlich stütze auch die Nähe des Klägers zu der ab dem 31. März 2009 verbotenen HDJ ("Heimattreue Deutsche Jugend"), das Bundesverwaltungsgericht hat diese Verbotsverfügung nach dem Vereinsgesetz am 1. September 2010 bestätigt, diese Einschätzung des Gerichts, denn er habe sich nicht hinreichend distanziert, sondern seine dortigen Auftritte bagatellisiert.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.05.2019
Quelle: Verwaltungsgericht Ansbach/ra-online (pm/kg)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/VG-Ansbach_AN-16-K-1701038_Bundesleiter-der-Identitaeren-Bewegung-waffenrechtlich-unzuverlaessig~N27350

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 27350 Dokument-Nr. 27350

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.