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Ein auf öffentlichem Straßengrund abgestellter Anhänger ohne Kennzeichen ist im rechtlichen Sinn nicht fahrbereit. Daher liegt in diesem Fall eine unerlaubte Sondernutzung vor. Beseitigt der Halter des Anhängers das Fahrzeug auf Aufforderung nicht selbst, ist die Straßenbauhörde berechtigt den Anhänger abschleppen zu lassen und die dadurch entstandenen Kosten vom Halter des Anhängers ersetzt zu verlangen. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Anfang März 2015 bemerkte die Polizei einen am Straßenrand abgestellten Bootsanhänger ohne
Das Verwaltungsgericht Ansbach entschied gegen die Klägerin. Sie habe die Kosten für das Abschleppen ihres Anhängers tragen müssen. Denn die Straßenbaubehörde sei gemäß § 18 a Abs. 1 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes berechtigt gewesen, den
Das andauernde
Darüber hinaus habe die Straßenbaubehörde nach Ansicht des Verwaltungsgerichts davon ausgehen dürfen, dass eine Anordnung an die Klägerin nicht erfolgversprechend sei. Denn diese habe weder auf den Rotpunkt noch auf die Entfernungsaufforderung der Behörde reagiert.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.08.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Ansbach, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 23086
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