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Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 12.01.2011
9 L 518/10 -

Keine Befreiung vom Schwimmunterricht für moslemische Schülerin

Schülerin kann sich durch tragen eines Burkinis vor Blicken anderer im Schwimmbad schützen

Eine 13jährige moslemische Schülerin kann sich nicht unter Berufung auf ihre religiöse Überzeugung vom Schwimmunterricht befreien lassen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Aachen.

Im zugrunde liegenden Fall hatten die Eltern einer Schülerin vorgetragen, dass es ihrer Tochter aus religiösen Gründen nicht zuzumuten sei, am Schwimmunterricht teilzunehmen, weil dieser zeitgleich mit anderen gemischten Klassen in einem öffentlichen Schwimmbad stattfinde. Schwimmen und Baden mit dem anderen Geschlecht sei eine Verletzung ihrer hanefitisch-sunnitischen Glaubensvorschriften.

Gericht kann keine Unzumutbarkeit für Teilnahme an Schwimmunterricht feststellen

Das Verwaltungsgericht Aachen hat darauf verwiesen, dass das Schulgesetz zwar die Möglichkeit vorsehe, Schüler bei Vorliegen eines wichtigen Grundes von einzelnen Unterrichtsveranstaltungen zu befreien, wenn nur so eine unzumutbare Grundrechtsverletzung vermieden werde. Eine derartige Unzumutbarkeit konnte das Gericht allerdings nicht feststellen.

Verstoß gegen verbindliche religiöse Gebote der Religionsgemeinschaft bei Tragen eines Burkinis kann nicht belegt werden

Der Schülerin stehe die Möglichkeit offen, sich durch Tragen eines so genannten Burkinis - eine den gesamten Körper bedeckende Badebekleidung für moslemische Mädchen und Frauen - vor den Blicken anderer im Schwimmbad zu schützen. Dass die Teilnahme am Schwimmunterricht auch bei Nutzung eines solchen Burkinis gegen verbindliche religiöse Gebote ihrer Religionsgemeinschaft verstoße, sei nicht konkret dargelegt worden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.01.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Aachen/ra-online

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