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Die auf Befreiung eines muslimischen Jungen vom Schwimmunterricht gerichtete Klage seiner Eltern hat die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf abgewiesen.
Der Sohn ist Schüler einer Realschule in Wuppertal. Er besucht die fünfte Klasse. An der Realschule wird im fünften und sechsten Schuljahr Schwimmunterricht koedukativ erteilt. Zur Begründung des geltend gemachten Anspruchs auf Befreiung vom Schwimmunterricht ist vorgetragen worden, die Art der Durchführung des Schwimmunterrichts sei mit den islamischen Werten der Familie nicht vereinbar. Während des Schwimmunterrichts sei der Sohn gezwungen, seine nur spärlich mit Badekleidung bekleideten Mitschülerinnen anzusehen. Zudem könne er die nach seiner Religion auch für heranwachsende muslimische Jungen geltenden Bekleidungsvorschriften nicht einhalten.
Zur Begründung heißt es u.a. : Mangels konkreter und nachvollziehbarer Darlegung der als verbindlich erachteten und der Teilnahme am Schwimmunterricht angeblich entgegenstehenden religiösen Vorschriften sei es bereits zweifelhaft, ob die Pflicht zur Teilnahme am Schwimmunterricht überhaupt einen Gewissenskonflikt des Schülers bzw. seiner Eltern auslöse. Jedenfalls setze sich bei einer Abwägung der widerstreitenden Interessen der staatliche Erziehungs- und Bildungsauftrag gegen das elterliche Erziehungsrecht und die Religionsfreiheit durch. Angesichts der Bedeutung des staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrags sei eine Teilnahme für den Sohn der Kläger am Schwimmunterricht nicht unzumutbar. Hierdurch entstehende mögliche Gewissenskonflikte könnten durch die Verwendung einer knielangen Badebekleidung, durch Benutzung nach Geschlechtern getrennter Umkleidekabinen, durch eine die Rechte der Kläger möglichst weitgehend berücksichtigende Ausgestaltung des Schwimmunterrichts und durch die verbleibende umfängliche Einflussnahmemöglichkeit der Kläger auf ihren Sohn abgemildert werden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.05.2005
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Düsseldorf vom 30.05.2005
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