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Zu Recht wurde einem Apotheker die Apothekenbetriebserlaubnis widerrufen, da hinreichende Tatsachen vorlägen, die die Unzuverlässigkeit des Apothekers begründeten. Die hierbei anzustellende Prognose beruhe auf der Wertung des Verhaltens in der Vergangenheit, wobei die Art, Schwere und Zahl der Verstöße gegen Berufspflichten zu berücksichtigen sei. Dabei seien nicht nur Verfehlungen im Kernbereich der Apothekertätigkeiten in den Blick zu nehmen, sondern auch solche, die gegen die grundsätzlichen Pflichten eines Gewerbetreibenden verstießen. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Aachen hervor.
Es stehe durch Strafurteil fest, dass der Kläger im Zeitraum von Juli 2009 bis April 2012 eine Manipulationssoftware eingesetzt habe, Kapitalerträge aus Vermögensanlagen nicht deklariert und für die Jahre 2007 bis 2010 jeweils bewusst falsche Steuererklärungen abgegeben habe. Die Gesamtsumme der hinterzogenen Steuern habe sich auf rund 238.000,- € belaufen.
Die über einen mehrjährigen Zeitraum vorsätzlich begangenen Gesetzesverstöße offenbarten ein übermäßiges Gewinnstreben und ließen persönliche Defizite hinsichtlich der Rechtstreue des Klägers hervortreten, die ein ähnliches Verhalten in der Zukunft als hinreichend wahrscheinlich erscheinen ließen. Es sei auch noch kein längerer Zeitraum abgelaufen, in dem er sich ohne den äußeren Druck noch ausstehender Sanktionen (wie des Strafverfahrens und des Verfahrens um den Entzug seiner Approbation) in seiner Rechtstreue bewährt habe. Auch habe der Kläger keine Selbstanzeige erstattet, sondern sich erst unter dem Druck des bereits laufenden Strafverfahrens und einer Betriebsprüfung zu seinen Verfehlungen geäußert.
Vor dem Hintergrund der überragenden Bedeutung einer ordnungsgemäßen Gesundheitsfürsorge durch zuverlässige Personen, sei der gesetzlich vorgesehene
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.07.2018
Quelle: Verwaltungsgericht Aachen, ra-online
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Dokument-Nr. 26213
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