wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 20.07.2018
7 K 1569/16 -

Kein Anspruch auf Umbettung der Urne der Mutter in Reihengrab des vorverstorbenen Vaters

Friedhofssatzung und Schutz der Totenruhe lassen Umbettung nicht zu

Das Verwaltungsgericht Aachen hat einen Anspruch auf Umbettung der Urne der verstorbenen Mutter in Reihengrab des vorverstorbenen Vaters verneint. Das Gericht verwies darauf, dass eine Umbettung auf Gründen der Totenruhe unzulässig sei. Zudem stünden einer Umbettung ohnehim die Regelungen der Friedhofssatzung der Stadt Aachen entgegen. Danach sind Umbettungen von Verstorbenen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte innerhalb der Stadt Aachen nicht zulässig.

Im zugrunde liegenden Fall beantragte der Kläger erfolglos bei der Stadt Aachen, die Urne seiner Mutter, die im Juni 2016 auf dem städtischen Friedhof BA6 in Aachen-Richterich in einem Urnenreihengrab bestattet wurde, in das Reihengrab seines auf demselben Friedhof im Jahr 1972 erdbestatteten Vaters umbetten zu lassen.

Klage unzulässig und unbegründet

Die Klage hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht Aachen verwies darauf, dass die Klage bereits unzulässig sei. Der Kläger habe bei der Stadt Aachen nicht den erforderlichen Antrag auf Umbettung der Urne seiner Mutter in das Grab seines Vaters gestellt. Zwar habe er mit Schreiben vom 5. Juni 2016 gegenüber der Stadt geltend gemacht, "alle notwendigen Anträge" stellen zu wollen, um die Beisetzung der Asche seiner Mutter im Grab seines Vaters zu erreichen. Dieser Antrag, der bei der Stadt am 6. Juni 2016 eingegangen sei, sei jedoch nicht auf eine Umbettung gerichtet gewesen. Denn zum Zeitpunkt der Antragstellung sei eine Umbettung der Urne seiner Mutter in das Grab seines Vaters noch nicht in Betracht gekommen. Eine solche sei zeitlich erst nach Beisetzung des Verstorbenen möglich. Seine Mutter sei aber erst am 8. Juni 2016 beigesetzt worden.

Umbettungen von Verstorbenen aus Reihengrabstätte in andere Reihengrabstätte innerhalb der Stadt Aachen nicht zulässig

Die Klage sei auch unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Umbettung der Urne seiner Mutter in das Grab seines Vaters. Einer solchen Umbettung stünden die Regelungen der Friedhofssatzung der Stadt Aachen entgegen. Danach seien Umbettungen von Verstorbenen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte innerhalb der Stadt Aachen nicht zulässig. Zudem dürfe nach der Friedhofssatzung in Reihengräbern nur jeweils ein Verstorbener beigesetzt werden. Bei dem Grab des Vaters des Klägers handele es sich nach wie vor um ein solches Reihengrab, auch wenn an dieser Stelle des städtischen Friedhofs in Aachen-Richterich seit Ende der 1980er Jahre aus geologischen Gründen keine Erdbestattungen mehr zulässig seien. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Ruhezeit des väterlichen Grabes schon vor 21 Jahren abgelaufen sei.

Schutz der Totenruhe ist höher zu gewichten als Umbettungsinteresse des Klägers

Eine Umbettung sei zudem aus Gründen der Totenruhe unzulässig, die hier höher zu gewichten sei als das Umbettungsinteresse des Klägers. Dies gelte selbst für den Fall, dass die Mutter des Klägers zu Lebzeiten den ausdrücklichen Wunsch nach einer gemeinsamen Bestattung mit ihrem vorverstorbenen Ehemann geäußert haben sollte. Denn weder habe sie sich vor ihrem Tod noch habe der Kläger sich nach ihrem Ableben und vor ihrer Beisetzung ernstlich um den Erwerb eines zweistelligen Wahlgrabes für beide Ehegatten bemüht.

Keine Nutzungsrechte mehr für Grabstätte des vorverstorbenen Vaters

Eine Umbettung komme auch deshalb nicht in Betracht, weil an der Grabstätte des vorverstorbenen Vaters des Klägers seit 21 Jahren kein Nutzungsrecht mehr bestehe. Der Mutter des Klägers sei nach Ablauf der Ruhezeit im Jahr 1997 lediglich die Erlaubnis erteilt worden, das Grab weiter zu pflegen und nicht einebnen zu lassen. Hieraus könne der Kläger aber kein Recht auf weitere Bestattung herleiten.

Auch aus der Tatsache, dass es in anderen Kommunen zulässig sei, Haustiere mit bestatten zu lassen, könne der Kläger keine Rechte für sich herleiten. Zum einen enthalte die Aachener Friedhofssatzung eine solche Regelung nicht, zum anderen gehe es hier auch nicht um die Mitbestattung eines Haustieres, sondern um die seiner Mutter.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.08.2018
Quelle: Verwaltungsgericht Aachen/ra-online

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/VG-Aachen_7-K-156916_Kein-Anspruch-auf-Umbettung-der-Urne-der-Mutter-in-Reihengrab-des-vorverstorbenen-Vaters~N26306

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 26306 Dokument-Nr. 26306

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.