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Unter Berücksichtigung aktueller Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesverwaltungsgerichts ist das staatliche Monopol als europarechtswidrig anzusehen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Aachen und änderte damit seine bisherige Rechtsprechung zum staatlichen Glücksspielmonopol.
Im zugrunde liegenden Streitfall erklärte das Verwaltungsgericht Aachen unter Berufung auf das Staatsmonopol eine von der Stadt Hückelhoven erlassene Ordnungsverfügung gegen einen Sportwettenvermittler für rechtswidrig und ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage des Sportwettenvermittlers an.
Wie andere erstinstanzliche Verwaltungsgerichte hält auch das Aachener Verwaltungsgericht das staatliche Glücksspielmonopol nur dann für europarechtskonform, wenn es in Gänze eine systematische Bekämpfung der Spielsucht und der mit Glücksspielen verbundenen Kriminalität vorsehe. Daran fehle es derzeit. Unter Berufung auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom April 2011 verweist das Gericht darauf, dass die Zahl der Geldspielgeräte in den letzten Jahre erheblich gestiegen sei und sich die Lottogesellschaften nicht an die vorgegebenen Werbebeschränkungen gehalten hätten.
Das Aachener Verwaltungsgericht merkt ausdrücklich an, dass es nicht die Rechtsansicht des Oberverwaltungsgerichts für das Land
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.07.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Aachen/ra-online
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