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Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Arnsberg verstößt das staatliche Sportwettenmonopol auch nach dem Inkrafttreten des geltenden nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag am 1. Januar 2008 gegen europäisches Gemeinschaftsrecht. Das Gericht gab dem Antrag einer Gewerbetreibenden gegen den Bürgermeister der Stadt Olsberg statt, der die Vermittlung von Sportwetten an einen Veranstalter mit britischer Lizenz untersagt hatte.
Die Kammer begründete ihre Entscheidung mit durchgreifenden Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Untersagung der Sportwettenvermittlung an private Veranstalter mit Lizenz eines EU-Mitgliedstaates. Es spreche Überwiegendes dafür, dass das generelle Verbot der Veranstaltung und Vermittlung von privaten Sportwetten durch den neuen Glücksspielstaatsvertrag und das zugehörige nordrhein-westfälische Ausführungsgesetz gegen die nach dem Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft garantierte Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit verstoße.
Denn ein Staatsmonopol auf die Veranstaltung von Sportwetten wie in Nordrhein-Westfalen sei zum Zweck der Spielsuchtbekämpfung und des Spielerschutzes bereits im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes nicht erforderlich. Es sei nicht ersichtlich, dass wirksame Maßnahmen der Kontrolle und Einschränkung des Glücksspielangebotes zur Spielsuchtbekämpfung nicht auch gegenüber privaten Veranstaltern ergriffen werden könnten.
Im Übrigen fehle es in Nordrhein-Westfalen voraussichtlich an der europarechtlich geforderten kohärenten Begrenzung von Spieltätigkeiten im gesamten Glücksspielbereich, um Zulassungsbeschränkungen für private Veranstalter mit Sitz in der Europäischen Union rechtfertigen zu können. Dies zeigten bereits die gesetzlichen Regelungen bei den staatlich monopolisierten Sportwetten einerseits und dem privat organisierten Glücksspiel an Spielautomaten, das den Sportwetten gegenüber ein wesentlich höheres Suchtpotential berge, andererseits. Die gemeinschaftsrechtswidrigen nordrhein-westfälischen Regelungen über das Verbot privater Sportwetten müssten daher im Ergebnis unangewendet bleiben.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.03.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Arnsberg vom 10.03.2008
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Dokument-Nr. 5727
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