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Das Verwaltungsgericht Aachen hat in einem gerichtlichen Eilverfahren entschieden, dass die Ordnungsverfügung der Bezirksregierung Köln, mit welcher der Verkauf so genannter "Heatballs" untersagt wurde, rechtmäßig ist. Die Tatsache, dass die Glühlampen 95 % ihrer Energie als Wärme abgeben, führt nicht dazu, dass die Lampen als Kleinheizgeräte angesehen werden können.
In dem gerichtlichen Eilverfahren wendet sich ein Unternehmen gegen eine Ordnungsverfügung der Bezirksregierung Köln, mit welcher der Verkauf von so genannten "Heatballs" untersagt wurde. Hintergrund ist eine EG-Verordnung vom März 2009, welche bis Ende 2012 stufenweise das Aus für herkömmliche Glühlampen bedeutet. Das Unternehmen hielt dies für ungerechtfertigt und wollte sich nach eigenen Angaben satirisch mit der EG-Verordnung auseinandersetzen, indem es in China "Heizelemente" produzieren und nach Deutschland einführen ließ. Nachdem der Zoll eine erste Tranche von "Heatballs" passieren ließ, wurde die zweite Sendung von 40.000 "Heatballs" nicht freigegeben.
Für die Bezirksregierung Köln handelt es sich bei den "Heatballs" um herkömmliche Glühlampen. Die Tatsache, dass Glühlampen 95 % ihrer Energie als Wärme abgeben, mache sie noch nicht zu Kleinheizgeräten. Die Klägerin versuche erkennbar, die EG-Verordnung zu umgehen, indem sie Glühlampen zu Heizelementen erkläre und sich dabei auf die Kunstfreiheit berufe.
Das Verwaltungsgericht Aachen stellte in seiner Entscheidungsbegründung klar, dass die Heatballs Haushaltslampen im Sinne der EG-Verordnung seien. Entscheidend sei die objektive Zweckbestimmung aus Verbrauchersicht. Danach dienten Heatballs wie herkömmliche Glühlampen der Beleuchtung.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.07.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Aachen/ra-online
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Dokument-Nr. 12028
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