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Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ein von der Bezirksregierung Köln verhängtes Verbot bestätigt, das den Verkauf herkömmlicher Glühlampen als so genannte "Heatballs" untersagt.
Dem Verfahren liegt eine EG-Verordnung von März 2009 zugrunde, die das stufenweise Aus für herkömmliche Glühlampen bis September 2012 vorsieht. In ersten Schritten ist demnach in der EU die Produktion und Einfuhr von Glühlampen mit Stärken von 75 und 100 Watt verboten worden.
Die Antragstellerin ließ nach Inkrafttreten des Verbots 40.000 Leuchtkörper dieser Art in China produzieren mit der Absicht, sie in Deutschland unter der Bezeichnung "Heatball" als "Kleinheizelemente" zu verkaufen. In der zugehörigen Produktinformation heißt es, die "Heatballs" seien keine
Die Lieferung aus China wurde vom Zoll gestoppt. Die Bezirksregierung untersagte daraufhin den Vertrieb der Leuchtkörper in Deutschland. Die Antragstellerin hält dieses Vorgehen für rechtswidrig; sie macht insbesondere geltend, bei dem Vertrieb der "Heatballs" handele es sich um eine grundrechtlich geschützte satirische Kunstaktion, mit der sie sich gegen die aus ihrer Sicht ökologisch verfehlte Abschaffung der herkömmlichen Glühbirne wende.
Dieses Vorbringen hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - wie schon das Verwaltungsgericht Aachen als Vorinstanz - nicht überzeugt. Bei den "Heatballs" handele es sich nach deren erkennbarer Zweckbestimmung und Eignung um Haushaltslampen im Sinne der EG-Verordnung. Die Antragstellerin könne sich auch weder auf ihre europarechtlich noch auf die grundgesetzlich garantierte
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.02.2012
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online
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Dokument-Nr. 13101
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