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Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 01.07.2013
1 L 251/13 -

Lehrer darf wegen sexueller Belästigung einer Schülerin über soziale Netzwerke mit Unterrichtsverbot belegt werden

Verbales Austauschen sexueller Anzüglichkeiten schließt weitere Unterrichts­tätigkeit des Lehrers aus

Ein Lehrer, der über soziale Netzwerke mit einer 16jährigen Schülerin privat kommuniziert und dabei explizit sein sexuelles Interesse an dem Mädchen zum Ausdruck bringt, darf mit einem Unterrichtsverbot belegt werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Aachen.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der 40jährige Lehrer über Monate privaten Kontakt mit einer seiner Schülerinnen und hat sie schließlich gebeten, mit ihm sexuell zu verkehren. Als es der Schülerin zu viel wurde und sie sich ihrer Schulleitung offenbarte, verbot ihm die Bezirksregierung Köln mit sofortiger Wirkung die Führung der Dienstgeschäfte und kündigte die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis an.

Lehrer hält Unterrichtsverbot für unverhältnismäßig

Der Lehrer wandte sich an das Gericht und erläuterte, dass er einen Fehler begangen habe. Da es aber zu keinem Zeitpunkt körperliche sexuelle Kontakte mit der Schülerin gegeben habe, seien das Unterrichtsverbot und die dem wahrscheinlich folgende Entlassung aus dem Beamtenverhältnis unverhältnismäßig. Mit der Versetzung an eine andere Schule würde er sich einverstanden erklären.

Bereits verbale sexuelle Kontakte zur Schülerinnen für Unterrichtsverbot ausreichend

Das Verwaltungsgericht Aachen bestätigte die Rechtmäßigkeit des Unterrichtsverbots und betonte in seinem Beschluss, dass bereits die verbalen sexuellen Kontakte zu einer seiner Schülerinnen eine weitere Unterrichtstätigkeit des Lehrers nicht zuließen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.07.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Aachen/ra-online

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