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Ein Lehrer, der über soziale Netzwerke mit einer 16jährigen Schülerin privat kommuniziert und dabei explizit sein sexuelles Interesse an dem Mädchen zum Ausdruck bringt, darf mit einem Unterrichtsverbot belegt werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Aachen.
Im zugrunde liegenden Fall hatte der 40jährige
Der
Das Verwaltungsgericht Aachen bestätigte die Rechtmäßigkeit des Unterrichtsverbots und betonte in seinem Beschluss, dass bereits die verbalen sexuellen Kontakte zu einer seiner Schülerinnen eine weitere Unterrichtstätigkeit des Lehrers nicht zuließen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.07.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Aachen/ra-online
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