wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 27.04.2015
1 K 908/14 und 1 K 909/14 -

Erotik-Chat als Zuverdienst: Widerruf der Neben­tätigkeits­genehmigung von JVA-Beamten rechtmäßig

Zuverdienst der Nebentätigkeit übersteigt Dienstbezüge der Beamten

Das Verwaltungsgericht Aachen hat entschieden, dass zwei Beamten einer Justiz­vollzugs­anstalt die Erlaubnis für eine Nebentätigkeit widerrufen werden durfte, weil sie mit ihrer Nebentätigkeit jährliche Einnahmen in einer Höhe erzielten, die über den jährlichen Dienstbezügen lag.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die Leiterin einer Justizvollzugsanstalt den miteinander verheirateten Beamten im September 2011 zunächst gestattet, ein Internet-Portal zu betreiben. Als sie erfuhr, dass es sich um einen Erotik-Chat handelte und im Jahr 2013 vor Steuern Einnahmen von 80.000 Euro erzielt worden waren, widerrief sie im April 2014 diese Genehmigungen.

Hohe Einnahmen aus Nebentätigkeit lässt Beeinträchtigung dienstlicher Interessen befürchten

Das Verwaltungsgericht Aachen erklärte hat die Widerrufsentscheidungen für rechtmäßig, weil die Nebentätigkeit der beiden Beamten dienstliche Interessen beeinträchtige. Dabei könne offen bleiben, ob der Inhalt der Tätigkeit moralisch anstößig sei. Allerdings sah das Gericht die Gefahr, dass sich Beamte im sensiblen Sicherheitsbereich des Justizvollzugs angreifbar machen könnten, wenn bei Inhaftierten bekannt werde, dass die Beamten im Internet einen Chat betreiben, bei dem erotische Inhalte nicht nur zulässig, sondern erwünscht seien. Zudem sei zu beachten, dass der Zuverdienst der Beamten über ihren jährlichen Dienstbezügen liege. Nach einem Erlass des Justizministeriums sei eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen bereits dann anzunehmen, wenn die Einnahmen aus Nebentätigkeit 40 % des jährlichen Grundeinkommens überstiegen, weil grundsätzlich bei einer bestimmten Vergütung auch eine Gegenleistung zu erwarten sei, die einem zeitlichen Aufwand entspreche, der den zulässigen zeitlichen Gesamtumfang übersteige.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.04.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Aachen/ra-online

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/VG-Aachen_1-K-90814-und-1-K-90914_Erotik-Chat-als-Zuverdienst-Widerruf-der-Nebentaetigkeitsgenehmigung-von-JVA-Beamten-rechtmaessig.news20960.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 20960 Dokument-Nr. 20960

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.