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Ein Bewerber für den Polizeidienst darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil er an beiden Armen große Tätowierungen von der Schulter bis zu den Unteramen aufweist. Dies entschied das Verwaltungsgericht Aachen.
In dem zugrunde liegenden Streitfall hatte das Landesamt für die Polizeiausbildung im Kreis Unna den Kläger wegen der Tätowierungen für ungeeignet gehalten und sich u.a. darauf berufen, dass deutlich sichtbare Tätowierungen mit der Neutralität eines Polizeibeamten nicht in Einklang zu bringen seien. Nach einem Erlass des Innenministeriums aus dem Jahre 1995, bestätigt durch einen Erlass vom August 2012, stellten Tätowierungen, die beim Tragen von Hemden mit kurzen Ärmeln zu sehen seien, einen
Für das Gericht verstößt der generelle Ausschluss des Klägers vom
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.11.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Aachen/ra-online
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Dokument-Nr. 14748
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