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Ein Bewerber für den Polizeidienst darf nicht deshalb aus dem Auswahlverfahren ausgeschlossen werden, weil er an beiden Armen großflächige Tätowierungen vom Schulterbereich bis zu den Unteramen aufweist. Dies entschied das Verwaltungsgericht Aachen.
Im zugrunde liegenden Streitfall wies das zuständige Landesamt für die Polizeiausbildung in Selm (Kreis Unna) den Einstellungsbewerber unter Hinweis auf dessen mangelnde Eignung wegen der Tätowierungen ab und berief sich u.a. darauf, dass deutlich sichtbare Tätowierungen mit der Neutralität eines Polizeibeamten nicht in Einklang zu bringen seien. Nach einem Erlass des Innenministeriums aus dem Jahre 1995 stellten Tätowierungen, die beim Tragen der Sommeruniform mit kurzärmeligem Hemd zu sehen seien, einen Eignungsmangel dar.
Das Verwaltungsgericht Aachen sah dies anders und betonte in seiner Entscheidungsbegründung, dass dem Antragsteller nicht bereits die Gelegenheit genommen werden dürfe, dass Testverfahren für die am 1. September 2012 beginnende Polizeiausbildung zu durchlaufen. Die ablehnende Entscheidung des Landesamtes mache nicht deutlich, welche konkreten Eignungsmängel dem Antragsteller vorgehalten würden. Die Vorgaben eines 17 Jahre alten Erlasses dürften angesichts des gesellschaftlichen Wandels nicht ohne nähere Prüfung eine mangelnde Eignung begründen können. Ob in großflächigen Tätowierungen im sichtbaren Hautbereich tatsächlich eine "überzogene Individualität" zum Ausdruck komme, wie das Landesamt angenommen habe, müsse in einem Hauptsacheverfahren näher untersucht werden. Ob der Antragsteller tatsächlich die Voraussetzungen für die spätere Übernahme in den Polizeidienst erfülle, könne nun in dem anstehenden Testverfahren festgestellt werden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.07.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Aachen/ra-online
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Dokument-Nr. 13884
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