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Das Thüringer Oberlandesgericht hat entschieden, dass - unabhängig von markenrechtlichen Fragen - die Verwendung des "HYUNDAI-Schriftzugs" mit dem "HYUNDAI-Logo" den irreführenden Eindruck erweckt, das werbende Autohaus sei Vertragshändler des genannten Herstellers.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das Autohaus ist Vertragshändler für die Marken "Mitsubishi" und "SsangYong", nicht aber für die Marke "HYUNDAI". Dennoch hatte es an der Gebäudefassade, auf dem Firmengelände und auf dem Firmenbriefbogen prominent für die Marke HYUNDAI geworben und das - bei einer Gestaltung farblich leicht abgewandelte - Herstellerlogo HYUNDAI verwendet. Auf einer Werbetafel hatte das Autohaus ferner mit dem Hinweis "HYUNDAI Spezialwerkstatt" geworben.
Das Landgericht Mühlhausen (Urteil vom 18.06.2015, Az. HK O 98/14) hatte eine Irreführung der Verbraucher verneint und die Klage der Wettbewerbszentrale auf Unterlassung der Verwendung des Logos und des Schriftzuges der Herstellermarke HYUNDAI abgewiesen.
In zweiter Instanz hat das Thüringer Oberlandesgericht nunmehr die
Die Bezeichnung "Spezialwerkstatt" hält das Gericht dagegen für zulässig. Der Durchschnittsverbraucher erwarte nicht, das Autohaus sei in die Vertriebsorganisation von "HYUNDAI" eingebunden. Vielmehr nehme er nur an, dass entsprechende Spezialkenntnisse bei der Reparatur der genannten Fahrzeugtypen vorhanden seien. Über diese verfüge die Beklagte jedoch.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.06.2016
Quelle: Wettbewerbszentrale/ra-online
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Dokument-Nr. 22728
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