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Empfänger von Hartz IV-Leistungen haben keinen Anspruch darauf, die örtlichen Angemessenheitsgrenzen durch einen Umzug in eine andere Wohnung mit höheren – noch angemessenen – Kosten auszuschöpfen. Dies entschied das Landessozialgericht Thüringen.
Dem Streitverfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Antragsstellerin bezieht Grundleistungen (Hartz IV) nach näherer Maßgabe des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) und bewohnt eine ca. 35 qm große 1-Zimmer-Wohnung. Da ihr diese
Die hiergegen erhobene Beschwerde blieb erfolglos. In seiner Entscheidung stellte das Thüringer Landessozialgericht zunächst heraus, dass zwar die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.08.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 3/09 des LSG Thüringen vom 04.08.2009
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Dokument-Nr. 8260
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