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Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 22.06.2017
L 1 U 118/17 -

Kein Unfall­versicherungs­schutz bei vorwiegend eigen­wirtschaftlichem Handeln

Verletzung bei Bauhelfertätigkeit zum Erlangen von Bauholz kann nicht als Arbeitsunfall anerkannt werden.

Das Thüringer Landessozialgericht hat entschieden, dass eine Bauhelfertätigkeit nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegt, wenn eigen­wirtschaftliche Motive (im vorliegenden Fall die Erlangung von Bauholz) im Vordergrund stehen.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls begab sich im März 2014 zusammen mit der Beigeladenen (Bauherrin), die zu diesem Zeitpunkt seit mehreren Jahren Partnerin seines Stiefsohnes war und seit Sommer 2013 diverse Umbauarbeiten auf einem Grundstück in Jena durchführte, auf die Baustelle. Beim Verladen von Bauholz auf seinen privaten Pkw-Anhänger knickte der Kläger mit dem rechten Fuß um und zog sich eine Fraktur des rechten Sprunggelenkes zu.

Das Sozialgericht Altenburg lehnt die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Die Berufung des Klägers hiergegen blieb erfolglos.

Einsammeln des Bauholzes geschah vorrangig aus Eigennutz

Das Thüringer Landessozialgericht bestätigte in seiner Entscheidung die Auffassung der Bauberufsgenossenschaft, dass für den Vorfall kein Unfallversicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII bestehe. Zwar könne auch für unentgeltliche Hilfstätigkeiten im Rahmen nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII Unfallversicherungsschutz bestehen, wenn nach der erforderlichen Gesamtbetrachtung nicht nur eine grundsätzlich unversicherte Gefälligkeitsleistung ausgeübt wird. Vorliegend scheitere das Vorliegen von Versicherungsschutz daran, dass das Einsammeln des Bauholzes zwar objektiv nützlich für die Beigeladene/Bauherrin gewesen sei, hier aber die eigenwirtschaftliche Handlungstendenz - die Erlangung des Bauholzes - im Vordergrund stünde.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.08.2017
Quelle: Thüringer Landessozialgericht/ra-online

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