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Sozialgericht Mannheim, Gerichtsbescheid vom 23.02.2018
S 11 KR 3029/17 -

Halbseitig Gelähmter hat Anspruch auf Kostenübernahme für höhenverstellbaren Therapiestuhl durch Krankenkasse

Grundbedürfnis des selbständigen Wohnens ohne Hilfsmittel nicht gewährleistet

Das Sozialgericht Mannheim hat entschieden, dass ein halbseitig gelähmter Versicherter Anspruch auf Kostenübernahme für einen höhenverstellbaren Therapiestuhl durch Krankenkasse hat, da ohne dieses Hilfsmittel das Grundbedürfnis des selbständigen Wohnens nicht gewährleistet ist.

Der 1943 geborene Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist halbseitig gelähmt. Er hat von seiner Krankenkasse unter anderem einen Leichtrollstuhl und einem Elektrorollstuhl bekommen. Seinen Antrag auf einen höhenverstellbaren Therapie- und Arbeitsstuhl lehnte seine Krankenkasse mit der Begründung ab, dass ein solcher nicht notwendig sei. Der Kläger wandte ein, dass er den Therapie- und Arbeitsstuhl vor allem zur Nahrungszubereitung in seiner Küche benötige, da er mit seinem Rollstuhl die Arbeitsplatte nicht erreichen könne. Die Krankenkasse fand es zumutbar, regelmäßig benötigte Gegenstände in Rollstuhlhöhe zu positionieren.

SG bejaht Anspruch auf Therapie- und Arbeitsstuhl

Das Sozialgericht Mannheim gab dem Kläger Recht. Der Kläger benötige den Arbeits- und Therapiestuhl, wovon sich das Gericht nach Durchführung eines Beweisaufnahmetermins in der Wohnung des Klägers habe überzeugen können. Denn mit seinem Leichtrollstuhl könne er sich nicht in der ganzen Wohnung fortbewegen. Er sei auch nur mit dem Therapie- und Arbeitsstuhl in der Lage, sich aus dem Sitzen in den Stand aufzurichten. Darüber hinaus könne er sich nur mit einem solchen Stuhl selbst Mahlzeiten zubereiten. Ohne dieses Hilfsmittel sei das Grundbedürfnis des selbständigen Wohnens nicht gewährleistet.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.09.2019
Quelle: Sozialgericht Mannheim/ra-online (pm/kg)

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