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Die Unterschrift eines Richters unter ein Urteil muss nicht lesbar sein. Die Unterschrift muss lediglich ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug sein, der einmalig ist, entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt. Dies entschied das Sozialgericht Konstanz.
Das Jobcenter lehnte es ab, dem 1952 geborenen Kläger aus Singen Grundsicherungsleistungen zu gewähren, da diese Unterlagen zu seiner Hilfebedürftigkeit nicht vorgelegt hatte. Nach Vorlage der Unterlagen im gerichtlichen Eilverfahren, verpflichtete das Sozialgericht das Jobcenter, vorläufig Leistungen zu erbringen. Es lehnte aber zugleich den Prozesskostenhilfeantrag wegen Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde zum Landessozialgericht Baden-Württemberg blieb erfolglos.
Der Kläger klagte nun auf Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses des Sozialgerichts, da der an ihn gesandte Beschluss nicht mit einer gültigen Unterschrift des Richters versehen sei. Damit hatte er keinen Erfolg. Das Gericht sah es im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung als ausreichend an, dass das in den Gerichtsakten befindliche Exemplar eine Unterschrift des Richters trägt. Diese muss nicht lesbar, sondern lediglich ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug sein, der einmalig ist, entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt.
Die vom Kläger eingelegte Berufung wurde vom LSG Baden-Württemberg zurückgewiesen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.12.2014
Quelle: ra-online, Sozialgericht Konstanz (pm/pt)
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Dokument-Nr. 20408
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