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Schriftsätze im Rahmen eines Gerichtsverfahrens müssen einen den Namen des Unterzeichnenden erkennbare Unterschrift besitzen. Abkürzungen sind nicht erlaubt. Undeutlichkeiten gehen zu Lasten des Unterzeichnenden. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Lesetipp - refrago:
In dem zugrunde liegenden Fall erging vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth gegen eine Beklagte ein Zahlungsurteil. Gegen dieses Urteil legte die Anwältin der Beklagten
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Beklagten. Zwar habe die Beklagte die Berufungsfrist versäumt. Ihr sei aber
Eine fristgerechte
Die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.05.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 15901
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