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Bei einer verweigerten Mitwirkung zur Passbeschaffung ist die Kürzung von Asylbewerberleistungen verfassungsgemäß. Dies entschied das Sozialgericht Osnabrück.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist ivorischer Staatsangehöriger. Er reiste im November 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Bei Stellung seines Asylantrages gab er an, sein Heimatland Elfenbeinküste wegen Armut verlassen zu haben. Sämtliche Identitätspapiere seien in Niger verloren gegangen. Den Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 19. September 2016 als offensichtlich unbegründet ab.
Die hiergegen vor dem Verwaltungsgericht Osnabrück geführten Verfahren blieben erfolglos. Der Kläger wurde seitens des Beklagten (zuständiger Landkreis) wiederholt unter Hinweis auf seine
Das Sozialgericht Osnabrück entschied auch im Klageverfahren (wie schon im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes), dass die Leistungsabsenkung rechtmäßig ist. Der Kläger hat seit geraumer Zeit nicht an seiner Passbeschaffung mitgewirkt und damit gegen seine
Darüber hinaus führte das Gericht aus, dass die Rechtsfolge des § 1 a Abs. 2 AsylbLG verfassungsrechtlich noch vertretbar ist. Denn das vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entwickelte Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums gelte nicht absolut. Der Gesetzgeber könne es in Teilen von der Erfüllung von
Nach dem Urteil des Gerichts könne der Gesetzgeber für vollziehbar ausreisepflichtige Leistungsberechtigte, die nur deshalb noch nicht abgeschoben sind, weil sie nicht an der Pass-(Ersatzpapier)Beschaffung mitwirken, durchaus bestimmen, dass ein Bedarf für die Beziehungen zur Umwelt nicht mehr anerkannt werde. Schließlich werde eine Integration in die hiesige Gesellschaft in diesen Fällen vor dem Hintergrund der ausländerrechtlichen Vorgaben nicht mehr angestrebt.
Als problematisch sah es das Gericht jedoch an, dass auch das physische
(1) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 und Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 6, soweit es sich um Familienangehörige der in § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 genannten Personen handelt, die sich in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begeben haben, um Leistungen nach diesem Gesetz zu erlangen, erhalten Leistungen nach diesem Gesetz nur, soweit dies im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar geboten ist.
(2) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 5, für die ein Ausreisetermin und eine Ausreisemöglichkeit feststehen, haben ab dem auf den Ausreisetermin folgenden Tag keinen Anspruch auf Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6, es sei denn, die Ausreise konnte aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht durchgeführt werden. Ihnen werden bis zu ihrer Ausreise oder der Durchführung ihrer Abschiebung nur noch Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege gewährt. Nur soweit im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, können ihnen auch andere Leistungen im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1 gewährt werden. Die Leistungen sollen als Sachleistungen erbracht werden.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5, bei denen aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Für sie endet der Anspruch auf Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6 mit dem auf die Vollziehbarkeit einer Abschiebungsandrohung oder Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung folgenden Tag. Für Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 6, soweit es sich um Familienangehörige der in Satz 1 genannten Personen handelt, gilt Absatz 1 entsprechend.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.08.2019
Quelle: Sozialgericht Osnabrück/ra-online (pm/kg)
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