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Sozialgericht Osnabrück, Urteil vom 21.03.2017
S 1 R 618/13 -

Asiatische Kükensortierer sind sozial­versicherungs­pflichtig beschäftigt

Tätigkeit und Arbeitszeit der Kükensortierer stellen abhängige Beschäftigung und keine selbstständige Tätigkeit dar

Das Sozialgericht Osnabrück hat entschieden, dass sogenannte Chickensexer, die in Geflügel­zucht­betrieben Eintagsküken nach Geschlecht sortieren, abhängig beschäftigt sind. Für sie sind daher Sozial­versicherungs­beiträge zu zahlen.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Zuge von bundesweiten Ermittlungen gegen asiatische Kükensortierunternehmen war es im Jahre 2005 zu Ermittlungen des Hauptzollamtes Osnabrück gegen einen japanischen Kükensortierer aus dem Landkreis Osnabrück wegen des Verdachts der Vorenthaltung von Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung gekommen. Der seit den 1960er Jahren in Europa als Kükensortierer tätige, inzwischen 78jährige Japaner hatte seit Anfang der 1970er Jahre im Namen einer japanischen Firma Kükensortierer aus Japan und anderen asiatischen Ländern nach Deutschland eingeladen und war gemeinsam mit ihnen in verschiedenen Geflügelzuchtbetrieben tätig. Sozialversicherungsbeiträge wurden hierfür in Deutschland nicht entrichtet. Der zuständige Rentenversicherungsträger machte im Jahre 2012, gestützt auf die Ergebnisse der Zollverwaltung, gegenüber dem japanischen Kükensortierer eine Beitragsnachforderung von mehr als 261.000 Euro für die Jahre 2001 bis 2005 geltend, einschließlich Säumniszuschlägen von mehr als 56.000 Euro.

Klage des Kükensortierers gegen Beitragsnachforderung erfolglos

Das Sozialgericht Osnabrück wies die gegen die Beitragsnachforderung gerichtete Klage des Kükensortierers nach umfangreicher mündlicher Verhandlung und Beweisaufnahme ab. Die vom Bescheid betroffenen Kükensortierer aus Japan, China und Südkorea sind, soweit sie sich noch in Deutschland aufhalten, am Verfahren beteiligt und in der mündlichen Verhandlung ergänzend befragt worden. Zur Begründung des Urteils verwies das Gericht unter anderem darauf, dass der Kläger schon nach den mit den Sortierern geschlossenen Arbeitsverträgen, die zur Visumserteilung und gegenüber der Ausländerbehörde vorgelegt wurden, ein umfangreiches Weisungsrecht gegenüber den anderen Kükensortierern gehabt habe. Die Tätigkeit und Arbeitszeit der Kükensortierer sei zudem in hohem Maße in die übrigen Betriebsabläufe der Geflügelzuchtbetriebe eingegliedert, so dass eine abhängige Beschäftigung und keine selbstständige Tätigkeit vorliege. Arbeitgeber der Sortierer sei auch der Kläger und nicht die japanische Firma gewesen. Es habe sich nicht feststellen lassen, dass die Firma tatsächlich als wirtschaftliches Unternehmen am Markt tätig gewesen sei. Vielmehr sprächen alle Umstände dafür, dass die Firmierung nur dazu dienen sollte, sich im Zweifel darauf berufen zu können, selbst gar nicht Arbeitgeber, sondern Angestellter des japanischen Unternehmens zu sein.

Beitragsforderung noch nicht verjährt

Das Gericht zeigte sich zudem überzeugt davon, dass der Kläger die damit bestehende Beitragspflicht zur Sozialversicherung mindestens für möglich gehalten und die Nichtabführung der Beiträge zumindest billigend in Kauf genommen habe. Wegen des damit bestehenden Vorsatzes des Klägers gelte, so das Gericht weiter, die lange Verjährungsfrist von 30 Jahren, so dass die Beitragsforderung auch nicht verjährt sei. Auch die umfangreichen Säumniszuschläge von 1 % pro Monat seien zu Recht erhoben worden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.04.2017
Quelle: Sozialgericht Osnabrück/ra-online

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