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Abhängig Beschäftigte sind sozialversicherungspflichtig. Als Beschäftigung gilt die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine solche Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die betriebliche Arbeitsorganisation. Busfahrer ohne eigenen Bus sind regelmäßig abhängig beschäftigt. Dies geht aus einer Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts hervor.
Im zugrunde liegenden Verfahren beschäftigte ein Reise- und Omnibusbetrieb als Dienstleister im öffentlichen Personennahverkehr zahlreiche
Gegen die Beitragsnachforderung in Höhe von rund 53.000 Euro wandte sich die Firma mit der Begründung, dass der
Das Hessische Landessozialgericht gab der Rentenversicherung Recht. Die Tätigkeit als
(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
(1) In einem Versicherungspflichtverhältnis stehen Personen, die als Beschäftigte oder aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig sind.
(1) Versicherungspflichtig sind
1. Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, [...]
(1) Versicherungspflichtig sind
1. Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; [...]
(1) Versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung sind die versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. [...]
Die Beiträge in der Kranken. oder Rentenversicherung für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten [...] werden als Gesamtsozialversicherungsbeitrag gezahlt. [...]
(1) Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag hat der Arbeitgeber [...] zu zahlen. [...]
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.12.2016
Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 23569
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