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Das Sozialgericht Leipzig hat entschieden, dass der Anspruch auf Krankengeld im Einzelfall nicht zwingend voraussetzt, dass Arbeitsunfähigkeit förmlich bescheinigt wird. Ausreichend ist vielmehr eine Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt, der auch nicht zwingend als Vertragsarzt im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung zugelassen sein muss.
Krankengeld ist eine Entgeltersatzleistung der gesetzlichen Krankenversicherung und wird insbesondere dann gezahlt, wenn ein Versicherter infolge einer länger als sechs Wochen andauernden Krankheit arbeitsunfähig ist. Wegen derselben Krankheit wird Krankgeld längstens für 78 Wochen gewährt. Das (Brutto-)
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens war nach einem erlittenen Polytrauma an einem Freitag aus einer stationären Anschlussheilbehandlung entlassen worden. Wegen ungünstiger Sprechzeiten des Hausarztes erhielt sie bei diesem erst am folgenden Dienstag einen Termin zur Untersuchung. Der Hausarzt bescheinigte ihr rückwirkend auf den Entlassungstag
Die Krankenkasse verweigert eine Krankengeldzahlung und berief sich hierzu auf § 46 Satz 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)*. Die Krankenkasse war der Auffassung, dass die Klägerin bei dieser ärztlichen Feststellung bereits nicht mehr krankengeldberechtigt gewesen, so dass ihr die rückwirkende Bescheinigung auch keinen Krankengeldanspruch mehr habe verschaffen können. Dabei ist nicht nur das
Das Sozialgericht Leipzig verwies in seiner Entscheidung darauf, dass bereits während der stationären Anschlussheilbehandlung ein Klinikarzt gegenüber der Krankenkasse mitgeteilt hatte, dass die Klägerin für die nächsten fünf Monate (bis zum 7. März 2016) arbeitsunfähig sein werde. Das Gericht folgte daher der Argumentation der Klägerin, dass der Krankengeldanspruch - neben der hier unstreitigen
"Der Anspruch auf
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.06.2017
Quelle: Sozialgericht Leipzig/ra-online
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Dokument-Nr. 24332
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