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Einem schulpflichtigen Hartz IV-Empfänger steht ein Anspruch auf Kostenerstattung für den Erwerb von Schulbüchern zu. Es liegt insofern ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Mehrbedarf im Sinne von § 21 Abs. 6 SGB II vor. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Hildesheim hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Zwei schulpflichtige Kinder bezogen Arbeitslosengeld II. Im August 2015 beantragten sie beim
Das Sozialgericht Hildesheim entschied zu Gunsten der Kläger. Ihnen habe nach § 21 Abs. 6 SGB II ein Anspruch auf Zahlung der 470,90 Euro für den Erwerb von Schulbüchern zugestanden. Es habe sich dabei um einen unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen besonderen
Nach Ansicht des Sozialgerichts sei der
Zwar sei es streitig, so das Sozialgericht, ob es sich bei dem Bedarf um
Bei dem Erwerb von Schulbüchern handele es sich nach Auffassung des Sozialgerichts um einen besonderen Bedarf. Zwar gehe der Gesetzgeber davon aus, dass
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.03.2016
Quelle: Sozialgericht Hildesheim, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 22370
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