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Schulbücher sind nicht bereits in den Hartz-IV-Regelleistungen enthalten. Daher können Hartz-IV-Empfänger die Ausgaben für Schulbücher zusätzlich vom zuständigen Träger der Sozialhilfe verlangen. Es handelt sich dabei um einen "atypischen Bedarf", der als Hilfe in sonstigen Lebenslagen (§ 73 SGB XII) gewährt wird. Dies hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz entschieden.
Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hatte über den Fall eines Schülers zu entscheiden, der im Schuljahr 2005/2006 die 9. Klasse eines Gymnasiums besuchte und gemeinsam mit seiner alleinerziehenden Mutter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von dem Grundsicherungsträger bezog. Für die Anschaffung der für den Unterricht notwendigen
Das Landesssozialgericht verneinte ebenfalls eine Leistungspflicht des Trägers der Grundsicherung, verurteilte aber den im Berufungsverfahren beigeladenen Träger der Sozialhilfe zur Übernahme der Kosten der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.02.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LSG Rheinland-Pfalz vom 26.02.2006
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Dokument-Nr. 7510
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