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Der schleswig-holsteinische Landesdatenschutzbeauftragte darf sich medienöffentlich kritisch zur Praxis eines der bayerischen Datenschutzaufsicht unterliegenden Apothekenrechenzentrums äußern, wenn er dies als seine eigene Auffassung kennzeichnet und keine unangemessen zuspitzenden Formulierungen verwendet. Dies hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht entschieden und damit der Beschwerde des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts teilweise stattgegeben.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Leiter des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz (ULD) - der Landesdatenschutzbeauftragte - war in mehreren Medienberichten u.a. im Spiegel, Spiegel-Online, der TAZ und der Deutschen Welle im August 2013 mit kritischen Bewertungen zur Praxis der Anonymisierung von Rezeptabrechnungsdaten auch eines in Bayern ansässigen, aber bundesweit tätigen Apothekenrechenzentrums zitiert worden. Dessen unter den Datenschutzbehörden in seiner Rechtmäßigkeit umstrittenes Anonymisierungsverfahren war von der zuständigen bayerischen Datenschutzaufsichtsbehörde geprüft und gebilligt worden. Daraufhin erwirkte das Rechenzentrum beim Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung, mit der dem ULD eine Wiederholung entsprechender medienöffentlicher Äußerungen untersagt wurde. Dagegen hatte das ULD Beschwerde eingelegt.
Das Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung eine Befugnis des ULD zu Presseäußerungen bei einem begründeten Gefahrenverdacht für den Schutz persönlicher Daten grundsätzlich anerkannt. Das ULD habe aber die hierbei gebotene Sachlichkeit und
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.03.2014
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 17794
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